Rn. 404e

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Auch bei der verlustfreien Bewertung gilt zunächst grds. der Einzelbewertungsgrundsatz. Wird danach bspw. eine (große) Forderung (z. B. Objektfinanzierung, Konsortialkredit) nachgewiesen durch eine individuelle (eindeutig zuordenbare) Kreditaufnahme (z. B. Anleihe) direkt refinanziert, kann auf dieser Basis die Notwendigkeit einer Drohverlustrückstellung festgestellt werden.

Das Zinsgeschäft (Kreditgeschäft) der Banken ist jedoch im Regelfall nicht auf eine solche individuelle Refinanzierung ausgerichtet. Vielmehr wird die Refinanzierung üblicherweise für mehrere oder eine Vielzahl von Forderungen, Wertpapieren etc. vorgenommen, so dass eine Einzelbetrachtung bzw. Einzelzuordnung verzinslicher Aktiva und Passiva nicht zielführend ist. Eine Zuordnung von Verbindlichkeiten zu bestimmten Forderungen wäre willkürlich. Auch die interne Steuerung der Institute wird bei dieser Art der Refinanzierung nicht auf Einzelgeschäftsbasis durchgeführt. Es wird also im Regelfall nicht ohne Weiteres nachgewiesen werden können, dass eine bestimmte einzelne Forderung mit einer negativen Zinsspanne ausgeliehen worden ist (vgl. Scharpf/Schaber, DB 2011, S. 2045ff., m. w. N.).

Die verlustfreie Bewertung des Bankbuchs erfordert daher eine Gesamtbetrachtung der im jeweiligen Bankbuch zusammen risikogesteuerten bilanziellen und außerbilanziellen Positionen. M.a.W.: Dem für die Drohverlustrückstellung relevanten Saldierungsbereich der schwebenden Zinsansprüche und -verpflichtungen entspricht das jeweilige Bankbuch. Sämtliche zinstragenden Geschäfte eines Bankbuchs sind mithin praktisch als ein umfassendes schwebendes Geschäft imparitätisch einzeln zu bewerten. Dies entspricht der in BTR 2.3 der MaRisk vorgeschriebenen Vorgehensweise bei der Beurteilung des Zinsrisikos im Anlagebuch.

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