Rn. 114

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Mit der Einführung des § 289f i. R.d. BilMoG (seinerzeit noch als § 289a) ist Art. 46a Abs. 2f. der 4. EG-R (derweil: Art. 20 Abs. 2, 4 der Bilanz-R) i. d. F. der Abänderungs-R 2006/46/EG (ABl. EU, L 224/1ff. vom 16.08.2006) umgesetzt worden, wodurch der Lagebericht um einen zusätzlichen Teilbericht, nämlich der "Erklärung zur UN-Führung" ausgeweitet wurde. Mit dem BilRUG ist analog der Konzernlagebericht um diesen Teilbericht nach § 315d ergänzt worden. Börsennotierte AG, KGaA und SE sowie bestimmte andere AG, KGaA und SE sind nunmehr verpflichtet, eine Erklärung zur UN-Führung in einem gesonderten Abschn. ihres Lageberichts aufzunehmen. Alternativ eröffnet § 289f Abs. 1 Satz 2 die Möglichkeit, die Erklärung zur UN-Führung auf der Internetseite des UN öffentlich zugänglich zu machen. In diesem Fall verlangt § 289f Abs. 1 Satz 3 die Aufnahme eines Hinweises im Lagebericht, aus welchem die genaue Internetseite hervorgeht.

Die Erklärung zur UN-Führung hat gemäß § 289f Abs. 2 folgende Bestandteile zu umfassen:

(1) die Erklärung gemäß § 161 AktG,
(2) die Nennung der Internetseite des UN, die den Vergütungsbericht nach § 162 AktG enthält,
(3) relevante Angaben zu Praktiken der UN-Führung, die über die gesetzlichen Anforderungen hinaus angewandt werden, sowie Hinweise, wo sie öffentlich zugänglich sind,
(4) eine Beschreibung der Arbeitsweise von Vorstand und AR sowie der Zusammensetzung und Arbeitsweise von deren Ausschüssen,
(5) Angaben zum Anteil von Frauen sowie
(6) Angaben zum Diversitätskonzept.

Gemäß § 317 Abs. 2 Satz 6 sind die nach § 289f erforderlichen Angaben nicht in die AP einzubeziehen. Eine materielle, d. h. inhaltliche Prüfung dahingehend, wie die gesetzlichen Vertreter des UN der zusätzlichen Berichterstattungspflicht nach § 289f nachgekommen sind, ist damit ausdrücklich nicht erforderlich.

 

Rn. 115

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Obgleich der Lagebericht als ein Bestandteil der Berichterstattung des UN einer generellen Prüfungspflicht nach § 317 Abs. 2 unterliegt, hat der Gesetzgeber mit § 317 Abs. 2 Satz 3 diese zusätzliche Berichterstattung im Lagebericht von einer Prüfungspflicht ausgenommen, so dass der Lagebericht derweil auch einen nicht prüfungspflichtigen Bestandteil enthalten kann (vgl. Oser et al., WPg 2008, S. 105 (110); Petersen/Zwirner, WPg 2008, S. 967 (968)).

 

Rn. 116

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Fraglich ist indes, ob die Ausnahme der Erklärung zur UN-Führung von der Prüfungspflicht vollumfänglich gilt oder der AP nur von der inhaltlichen Prüfung der Angaben zur UN-Führung befreit ist. Aus Art. 20 Abs. 3 der Bilanz-R (zuvor: Art. 46a Abs. 2 Satz 4 der 4. EG-R) ergibt sich bei R-konformer Auslegung des § 317 Abs. 2 Satz 6, dass für den AP eine formelle Prüfungspflicht dahingehend besteht, als er zu prüfen hat, ob die gesetzlichen Vertreter eine Erklärung gemäß § 289f abgegeben haben. Dabei sind zwei Fälle zu unterscheiden: Für den Fall, dass die Erklärung zur UN-Führung in den Lagebericht des UN aufgenommen wurde (Fall 1), hat der AP zu prüfen, ob der Lagebericht die nach § 289f Abs. 2 geforderten Pflichtbestandteile enthält, diese in einem gesonderten Abschn. des Lageberichts zusammengefasst sind und klar von den zu prüfenden Informationen abgegrenzt dargestellt werden (vgl. IDW PS 350 (2021), Rn. 84). Für den Fall, dass die Erklärung zur UN-Führung nicht in den Lagebericht aufgenommen wurde, sondern im Internet zur Verfügung gestellt wird (Fall 2), ist zu prüfen, ob sich ein entsprechender Verweis gemäß § 289f Abs. 1 Satz 3 im Lagebericht befindet. Darüber hinaus ist die öffentliche Zugänglichkeit der Internetseite sowie die Vollständigkeit der Erklärung zur UN-Führung im Internet zu prüfen (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 317 HGB, Rn. 73; PwC-BilMoG (2009), Abschn. S, Rn. 14).

 

Rn. 117

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Da die Erklärung zur UN-Führung eine "sonstige Information" nach ISA [DE] 720 (2020), Rn. 12, darstellt, hat der AP darüber hinaus zu würdigen, ob wesentliche Unstimmigkeiten zwischen der Erklärung der UN-Führung und dem Abschluss bzw. den bei der AP erlangten Kenntnissen des AP bestehen (vgl. ISA [DE] 720 (2020), Rn. 14).

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