Rn. 108

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Gemäß § 325 Abs. 1a Satz 1 sind alle nach § 325 Abs. 1 Satz 1 offenlegungspflichtige Unterlagen spätestens ein Jahr bzw. nach Abs. 4 vier Monate nach dem Abschlussstichtag des GJ zu übermitteln, auf das sie sich beziehen. Gründend auf Art. 30 Abs. 1 der Bilanz-R 2013/34/EU (ABl. EU, L 182/19ff. vom 29.06.2013), ist es damit nicht mehr möglich, dass UN zwecks Wahrung der Offenlegungsfrist zunächst ungeprüfte JA und Lageberichte übermitteln bzw. den BV oder Vermerk über dessen Versagung nach Ablauf der Jahresfrist nachreichen. Diese Form von gestaffelter respektive stufenweiser (fristwahrender) Offenlegung ist seit BilRUG explizit nicht mehr gestattet (vgl. auch BT-Drs. 18/4050, S. 77).

Fehlen Unterlagen bei der Offenlegung, muss gemäß § 328 Abs. 1a Satz 3 auf die Unvollständigkeit hingewiesen werden. M.a.W.: Stufenweise könnten damit unter Verweis auf § 325 Abs. 1a Satz 2 (weiterhin) sowohl der AR-Bericht als auch die Entsprechenserklärung nach § 161 AktG nachgereicht werden, um die Unterlagen zu vervollständigen (vgl. auch Beck Bil-Komm. (2022), § 325 HGB, Rn. 103). Liegen die Unterlagen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 nämlich nicht innerhalb der Frist vor, sind sie "unverzüglich nach ihrem Vorliegen nach Absatz 1 offenzulegen" (§ 325 Abs. 1a Satz 2).

Sofern darüber hinaus im JA lediglich der Vorschlag für die Ergebnisverwendung enthalten ist, muss auch der entsprechende (finale) Beschluss über die Ergebnisverwendung nach seinem Vorliegen nach § 325 Abs. 1 Satz 1 offengelegt werden (vgl. § 325 Abs. 1b Satz 2; HdR-E, HGB § 325, Rn. 55ff.). Ziel dabei ist es, den Nutzern der RL in jedem Fall auch die endgültige Entscheidung der betreffenden KapG über die Ergebnisverwendung zugänglich zu machen (vgl. BT-Drs. 18/4050, S. 78).

 

Rn. 109

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Fraglich ist, ob eine stufenweise Offenlegung in der Form zulässig ist, dass ein UN nicht alle offenzulegenden Unterlagen gleichzeitig, sondern einzelne Unterlagen früher als andere übermittelt, jedoch innerhalb der vorgeschriebenen Jahresfrist. Da § 325 Abs. 1 die Offenlegung des festgestellten oder gebilligten JA verlangt und der Feststellung bzw. Billigung die AP vorausgeht, die ihrerseits auch den Lagebericht umfasst, könnte man argumentieren, dass alle Unterlagen gleichzeitig übermittelt werden müssen. § 328 Abs. 3 (letzter Halbsatz) regelt jedoch explizit den Fall, dass das Testat des AP später als der Abschluss übermittelt wird. Daher genügt es nach hier vertretener Auffassung, wenn Abschluss, Lagebericht und BV vor Ablauf der vorgegebenen Frist übermittelt sind, selbst wenn sie nicht zusammen übermittelt werden (vgl. auch Merkt/Osbahr, DB 2018, S. 1477 (1479), die ebenfalls eine nachträgliche Übermittlung des BV für zulässig erachten; HdR-E, HGB § 329, Rn. 17).

 

Rn. 110–112

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

vorläufig frei

 

Rn. 113

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Bei Inanspruchnahme der Hinterlegungsoption nach § 326 Abs. 2 ist lediglich eine Bilanz zu übermitteln. Ein späteres Hinzufügen der Angaben unter die Bilanz ist nicht zulässig, da diese zusammen mit der Bilanz eine Berichtseinheit darstellen (vgl. HdR-E, HGB § 326, Rn. 14).

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