Rn. 56

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Grenzüberschreitende BHV oder GAV mit einer deutschen AG, KGaA oder SE als beherrschtem UN sind von Rspr. und Lehre anerkannt. Soweit es der Schutz des TU, seiner außenstehenden Aktionäre und seiner Gläubiger erfordert, gelten die §§ 291ff. AktG. Allerdings bestimmt das Personalstatut des herrschenden UN, ob dessen HV dem Vertrag zustimmen muss; § 293 Abs. 2 AktG findet keine Anwendung. Die Rechtsfolgen derartiger Verträge bestimmen sich ebenfalls nach deutschem Recht (vgl. Hüffer-AktG (2022), § 291, Rn. 8; BeckOGK-AktG (2022), § 291 AktG, Rn. 51f.).

 

Rn. 57

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Ähnlich wird die umgekehrte Konstellation gelöst, in der ein deutsches UN mit einem ausländischen als beherrschtem UN einen Vertrag abschließen möchte. Auch hier ist das Recht des beherrschten UN entscheidend: Das Personalstatut des ausländischen UN bestimmt, ob der Abschluss eines BHV oder GAV möglich ist. Das deutsche Recht ist hier nicht anwendbar (vgl. BeckOGK-AktG (2022), § 291, Rn. 54).

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