Rn. 24

Stand: EL 28 – ET: 05/2019

Die HV ist im Fall des § 172 Satz 1 AktG gemäß § 174 Abs. 1 AktG an den festgestellten JA gebunden und kann nur i. R.d. Gewinnverwendungsbeschlusses weitere Beträge in Gewinnrücklagen einstellen oder als Gewinn vortragen. Im Fall einer entsprechenden Satzungsermächtigung kann durch die HV auch anders als durch Einstellung in Gewinnrücklagen bzw. Gewinnvortrag oder Verteilung unter die Aktionäre (vgl. § 58 Abs. 4 AktG) über den Bilanzgewinn verfügt werden (z. B. Zuwendung an Dritte zur Förderung gemeinnütziger Zwecke; vgl. Hüffer-AktG (2018), § 58, Rn. 25f., m. w. N.). Hierbei ist § 254 AktG zu beachten (Anfechtung des Gewinnverwendungsbeschlusses).

 

Rn. 25

Stand: EL 28 – ET: 05/2019

Stellt die HV abweichend von dem Gewinnverwendungsvorschlag des Vorstands gemäß § 170 Abs. 2 AktG zusätzliche Beträge in Gewinnrücklagen ein, konnte sich aufgrund des bis zum 31.12.2000 geltenden deutschen KSt-Anrechnungssystems ein höherer KSt-Belastungsbetrag ergeben, als gemäß § 278 i. V. m. § 170 Abs. 2 AktG nach der Berechnung der AG bezüglich des KSt-Aufwands für das GJ im JA zurückgestellt wurde (vgl. AktG-GroßKomm. (2006), § 174, Rn. 28ff., mit Beispielen). Der sich dadurch ergebende zusätzliche Aufwand ist gemäß § 58 Abs. 4 AktG von dem Bilanzgewinn abzgl. zusätzlicher Einstellungen in die Gewinnrücklagen vor der Ermittlung des endgültig verteilungsfähigen Bilanzgewinns zu kürzen. Ergibt sich ein geringerer KSt-Belastungsbetrag, weil die HV entgegen dem Gewinnverwendungsvorschlag des Vorstands Teile des Bilanzgewinns nicht in Gewinnrücklagen einstellt, sondern den Aktionären im Wege der Ausschüttung zuweist, ist dieser dadurch entstehende geringere Aufwand nicht unter die Aktionäre auszukehren, zumal er nicht Bestandteil des Bilanzgewinns für das abgelaufene GJ ist und daher auch nicht der Verfügungskompetenz der HV nach § 174 Abs. 1 Satz 1f. AktG unterliegt (vgl. § 174 Abs. 3 AktG).

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