Rn. 29

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Teilnahme, insbesondere in Form der Anstiftung (vgl. § 26 StGB) und der Beihilfe (vgl. § 27 StGB), ist an der Tat nach § 332 möglich. Der Charakter des § 332 als echtes Sonderdelikt führt jedoch dazu, dass Täter und daher auch Mittäter nur AP und ihre Gehilfen sein können. Für die Anstiftung und die Beihilfe Außenstehender gilt daher § 28 Abs. 1 StGB. Die Qualifikationsmerkmale des Handelns gegen Entgelt, der Bereicherungs- oder der Schädigungsabsicht sind hingegen keine persönlichen Merkmale (vgl. ebenso Heymann (2020), § 332 HGB, Rn. 46; a. A. indes Geilen (1984), § 403 AktG, Rn. 53).

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