Rn. 24

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Über das Ergebnis der Nachtragsprüfung hat der AP einen Nachtragsprüfungsbericht anzufertigen. Der ursprünglich erstattete Prüfungsbericht sowie der eigenständige Nachtrags­prüfungsbericht dürfen nur gemeinsam verwendet werden, worauf im Nachtragsprüfungsbericht zwingend hinzuweisen ist. Da der Nachtragsprüfungsbericht den Bericht zum Ergebnis der Hauptprüfung ergänzt, hat er den gleichen Anforderungen zu genügen. Zulässig ist aber auch, alle bisherigen Berichtsexemplare zurückzufordern und die Änderungen in den ursprünglichen Prüfungsbericht einzuarbeiten. Der ursprüngliche Prüfungsbericht ist dabei so zu ergänzen, dass die Änderungen nachvollziehbar bleiben (vgl. Beck Bil-Komm. (2006), § 316 HGB, Rn. 49; ferner Beck Bil-Komm. (2022), § 316 HGB, Rn. 33, jeweils mit entsprechendem Verweis auf ADS (2000), § 316, Rn. 69). Hierbei ist aber sicherzustellen, dass dem AP sämtliche Exemplare des ursprünglichen Prüfungsberichts ausgehändigt werden (vgl. IDW PS 450 (2021), Rn. 145; überdies ausführlich HdR-E, HGB § 321, Rn. 97ff.).

 

Rn. 25

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Sofern Änderungen am JA und/oder Lagebericht einer KapG vorgenommen wurden, ist der BV gemäß § 316 Abs. 3 Satz 2 um das Ergebnis der Nachtragsprüfung zu ergänzen. Die Ergänzung des Prüfungsurteils in einem gesonderten Abschnitt ist erforderlich, um deutlich zu machen, dass sich der BV auf einen geänderten JA, KA, Lagebericht oder Konzernlagebericht bezieht. Einen Formulierungsvorschlag für einen ergänzten BV bei Nachtragsprüfungen bietet IDW PS 406 (2021):

"Diesen Bestätigungsvermerk erteilen wir zu dem geänderten Jahresabschluss und geänderten Lagebericht aufgrund unserer pflichtgemäßen, am ... [Datum 1] abgeschlossenen Prüfung und unserer am ... [Datum 2] abgeschlossenen Nachtragsprüfung, die sich auf die Änderung(en) des/der ... [geänderte Posten bzw. Angaben] bezog. Auf die Darstellung der Änderung(en) durch die gesetzlichen Vertreter im geänderten Anhang, Abschnitt ... sowie im geänderten Lagebericht, Abschnitt ... wird verwiesen" (IDW PS 406 n. F. (2021), Anlage 3.5).

 

Rn. 26

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Mit einer solchen Vereinfachungsregelung bezüglich des BV über die Nachtragsprüfung entbindet der Gesetzgeber allerdings den AP nicht von der Pflicht, den ursprünglichen BV einzuschränken oder zu widerrufen, wenn die Gründe dafür erst bei der Nachtragsprüfung bekannt werden und von der Änderung des JA und/oder Lageberichts im Grunde genommen unabhängig sind.

 

Rn. 27

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Der ergänzte oder geänderte BV ist im Nachtragsprüfungsbericht wiederzugeben und mit den Daten der Beendigung der ursprünglichen Hauptprüfung sowie der Beendigung der Nachtragsprüfung (Doppeldatum) zu unterzeichnen (vgl. IDW PS 400 (2021), Rn. 90).

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