Rn. 217

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Wie bereits nach AktG 1965 ist es auch nach geltendem Bilanzrecht unzulässig, die sog. antizipativen Posten als RAP auszuweisen; vielmehr hat ein Ausweis ihrem Charakter entsprechend als Verbindlichkeit zu erfolgen. Haben diese Beträge, die erst in einer späteren Periode zu Ausgaben führen, einen größeren Umfang, müssen sie im Anhang erläutert werden (vgl. dazu auch die Ausführungen zu den antizipativen Posten der Aktivseite unter HdR-E, HGB § 268, Rn. 203ff.).

§ 268 Abs. 5 Satz 3 beinhaltet den Bezug zu rechtlich entstandenen Verbindlichkeiten. Da eine Verbindlichkeit rechtlich dann entstanden ist, wenn die Leistung in Anspruch genommen worden ist und nur die im abgelaufenen GJ in Anspruch genommene Leistung kausalitätsmäßig dem abgelaufenen GJ zugeordnet werden kann, ist die in § 268 Abs. 5 Satz 3 aufgenommene Orientierung an der rechtlichen Existenz zu eng. Aufwendungen, die den Verbindlichkeiten, die erst im neuen Jahr rechtlich entstehen, zuzuordnen sind, sind i. S.e. ordnungsgemäßen Periodenabgrenzung auch erst dem neuen Jahr zuzuordnen; im JA für das abgelaufene GJ hat keine bilanzielle Erfassung zu erfolgen. Ausweislich des – derweil keine explizite Entsprechung mehr in der (neuen) Bilanz-R findenden (vgl. indes dortigen Anhang III) – Art. 21 der 4. EG-R, auf dem § 268 Abs. 5 Satz 3 basiert, sind "Aufwendungen vor dem Abschlußstichtag, welche erst nach diesem Tag zu Ausgaben führen", mit der entsprechenden Vorschrift angesprochen. Anders als zu dem Problem im Forderungsbereich (vgl. HdR-E, HGB § 268, Rn. 205) sind mit § 268 Abs. 5 Satz 3 all jene Verbindlichkeiten angesprochen, deren rechtliche Existenz zum Abschlussstichtag unstreitig ist, deren Fälligkeiten jedoch aufgrund faktischer Verhältnisse oder vertraglicher Vereinbarung in den folgenden GJ liegen. Sofern die rechtliche Existenz zum Abschlussstichtag streitig ist, liegt keine Verbindlichkeit, sondern allenfalls eine Rückstellung vor.

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