Rn. 127

Stand: EL 32 – ET: 06/2021

Induziert durch die nach Maßgabe des § 256a vorzunehmende Währungsumrechnung, können insbesondere nachstehend aufgeführte Tatbestände latenzierungspflichtige Sachverhalte i. S. d. § 274 begründen (vgl. auch Beck Bil-Komm. (2020), § 256a HGB, Rn. 200):

  • Steuerrechtlich unzulässige Durchbrechung des AK-Prinzips bei VG und Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von einem Jahr oder weniger:

    § 256a (Satz 2) gebietet eine Außerachtlassung des AK- wie auch Realisationsprinzips. Wertet bspw. der Euro gegenüber einer fremden Währung ab (auf) bzw. sinkt (steigt) der Kurs, so führte dies bei kurzfristigen Fremdwährungsforderungen zu einem entsprechenden Anstieg (Verfall) ihres Gegenwerts in Euro. Der daraus resultierende Ertrag (Aufwand) stellt einen unrealisierten Gewinn (Verlust) dar. In der StB dagegen gilt es weiterhin das Anschaffungswertprinzip zu beachten, mit der Folge, passive (aktive) latente Steuern abgrenzen zu müssen. Spiegelbildlich verhält es sich auf der Passivseite der Bilanz: Wertet der Euro im Vergleich zur Fremdwährung auf (ab), steigt (sinkt) also Kurs, so mindert (erhöht) sich der Euro-Gegenwert der betreffenden Fremdwährungsverbindlichkeit. Wiederum fordert § 256a Satz 2 bei kurzfristigen Schulden den Ansatz des niedrigeren (höheren) Stichtagswerts. In der StB verbleibt es indes trotz geminderten (erhöhten) Kurswerts beim Ansatz des ursprünglichen Erfüllungsbetrags, weshalb es auch in diesem Fall auf jenen (temporären) Bewertungsunterschied passive (aktive) latente Steuern zu bilden gilt.

  • Währungskursbedingte Abwertung von VG bzw. Aufwertung von Schulden:

    Auch währungskursbedingte Wertkorrekturen können Anlass für eine Steuerlatenzierung sein. Konkret ist dies dann der Fall, sofern die handelsrechtlich erfasste Wertkorrektur voraussichtlich nicht dauerhafter bzw. lediglich vorübergehender Natur ist. Da in der StB der (bei VG) niedrigere bzw. (bei Schulden) höhere Teilwert in diesen Fällen nicht angesetzt werden darf bzw. muss (vgl. diesbezüglich für eine durch Währungskursdifferenzen verursachte voraussichtlich dauernde Wertminderung Dathe/Schilde, BB 2016, S. 2859 (2861), ihrerseits mit Verweis auf das diesbezüglich einschlägige BMF-Schreiben vom 02.09.2016, IV C 6 – S 2171– b/09/10002:002, BStBl. I 2016, S. 995ff.), weichen die handels- und steuerrechtlichen Wertansätze i. d. R. temporär voneinander ab. Der damit verbundene niedrigere (Netto-)Vermögensausweis in der HB macht zumeist die Bildung aktiver latenter Steuern notwendig, so etwa im Fall

  • Verwendung systematisch unterschiedlicher Diskontierungszinssätze bei der Dotierung von Rückstellungen (vgl. Beck Bil-Komm. (2020), § 256a HGB, Rn. 160ff.).

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