Rn. 50

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Nach dem letzten Teilsatz des § 265 Abs. 3 führt die Zugehörigkeit eines VG bzw. einer Schuld zu mehreren Bilanzposten nur dann zu Angabepflichten, "wenn dies zur Aufstellung eines klaren und übersichtlichen Jahresabschlusses erforderlich ist." Dies dürfte immer dann gegeben sein, wenn die Informationen, die durch die Angaben nach § 265 Abs. 3 vermittelt werden, für die Abschlussadressaten voraussichtlich von Bedeutung sind. Ob eine solche Bedeutung vorliegt, hängt insbesondere davon ab, ob die betroffenen VG bzw. Schulden wesentlich sind im Verhältnis zum Gesamtbetrag des Postens, unter dem sie trotz Zugehörigkeit nicht ausgewiesen werden (vgl. zur qualitativen Wesentlichkeit HdR-E, HGB § 265, Rn. 116).

 

Rn. 51

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Ist angesichts der Bedeutung der betroffenen VG und Schulden eine Angabepflicht nach § 265 Abs. 3 gegeben, so steht dem bilanzierenden UN ein Wahlrecht offen:

  • Alternative (1): Bei dem Posten, unter dem die VG bzw. Schulden ausgewiesen werden, ist ein "davon"-Vermerk anzubringen, der die Zugehörigkeit zu dem anderen Posten verdeutlicht. Dabei ist bei mehreren Mitzugehörigkeiten für jeden betroffenen anderen Posten ein eigener "davon"-Vermerk erforderlich. Ein Vermerk "davon auch anderen Bilanzposten zuzurechnen: ... EUR" ist nicht ausreichend.
  • Alternative (2): Im Anhang ist anzugeben, in welcher Höhe der Posten VG bzw. Schulden enthält, die auch anderen Bilanzposten zuzurechnen sind. Diese Angabe muss verdeutlichen, welche anderen Posten in welcher Höhe betroffen sind. Eine Angabe "In dem Posten sind i. H. v. ... EUR Beträge enthalten, die auch anderen Bilanzposten zuzurechnen sind" ist nicht ausreichend. Dem Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit entsprechend muss diese Angabe zusammen mit den sonstigen Angaben erfolgen, die im Anhang zu dem Posten gemacht werden, unter dem die betroffenen VG und Schulden ausgewiesen sind.
 

Rn. 52

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

 

Beispiel:

Die Forderungen aus LuL eines UN betragen insgesamt 100.000 EUR (VJ: 130.000 EUR). Davon entfallen 20.000 EUR (VJ: 25.000 EUR) auf verbundene UN und 10.000 EUR (VJ: 15.000 EUR) auf UN, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht.

 
Alternative (1):    
In der Bilanz erfolgt folgender Ausweis:    
  31.12.t2 31.12.t1
Forderungen aus LuL 100 TEUR 130 TEUR
  • davon gegen verbundene UN: 20.000 EUR (VJ: 25.000 EUR)
  • davon gegen UN, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht: 10.000 EUR (VJ: 15.000 EUR)
   
Alternative (2):    
In der Bilanz erfolgt folgender Ausweis:    
  31.12.t2 31.12.t1
Forderungen aus LuL 100 TEUR 130 TEUR
     
Im Anhang erfolgt folgende Angabe: "In den ausgewiesenen Forderungen aus LuL sind Forderungen gegen verbundene UN i. H. v. 20.000 EUR (VJ: 25.000 EUR) sowie gegen UN, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, i. H. v. 10.000 EUR (VJ: 15.000 EUR) enthalten."
 

Rn. 53

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Das Ausweiswahlrecht bezüglich der Angaben bei Zugehörigkeit zu mehreren Bilanzposten muss grds. nicht für alle in einem JA auftretenden Fälle einheitlich ausgeübt werden. Es dürfte jedoch regelmäßig gegen den Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit verstoßen, wenn gleichartige Mitzugehörigkeiten unterschiedlich ausgewiesen werden. Daher sind nach hier vertretener Ansicht in einem JA bspw. alle Angaben zu mehrfachen Zugehörigkeiten im Zusammenhang mit verbundenen UN und UN, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, gleich auszuweisen, während die Angaben zu anderen Fällen der mehrfachen Zugehörigkeit im selben JA auch abweichend vorgenommen werden dürfen.

 

Rn. 54

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Die Ausübung des Ausweiswahlrechts unterliegt dem Stetigkeitsgebot des § 265 Abs. 1. Eine Abweichung vom Ausweis im JA des VJ ist damit nur in Ausnahmefällen bei Vorliegen besonderer Umstände möglich (vgl. so auch Beck Bil-Komm. (2020), § 265 HGB, Rn. 7).

 

Rn. 55–56

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vorläufig frei

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