Rn. 14a

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Für den Fall, dass eine von § 325a erfasste ausländische KapG mehrere inländische Zweigniederlassungen unterhält, sieht § 325 Abs. 1 Satz 2 vor, dass die offenzulegenden Unterlagen der Hauptniederlassung (vgl. HdR-E, HGB § 325a, Rn. 15ff.) nur von den verpflichteten Personen (vgl. HdR-E, HGB § 325a, Rn. 11ff.) einer dieser Zweigniederlassungen offengelegt werden müssen. Die damit bezweckte Vermeidung einer mehrfachen Offenlegung identischer Unterlagen macht vor dem Hintergrund des globalen Zugriffs auf das UN-Register Sinn. Die Auffindbarkeit – z. B. bei fehlender Namensidentität von Hauptniederlassung und den verschiedenen Zweigniederlassungen – wird dadurch gewährleistet, dass die inländischen Zweigniederlassungen, die die Unterlagen nicht offenlegen, gemäß § 325a Abs. 1 Satz 3 folgende Angaben für die Zweigniederlassung übermitteln müssen, welche die Unterlagen offengelegt hat:

  • Namen,
  • Register,
  • Register-Nr.
 

Rn. 14b

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Die Offenlegungspflicht für die Unterlagen der Hauptniederlassung trifft damit zunächst die verpflichteten Personen (vgl. HdR-E, HGB § 325a, Rn. 11ff.) aller inländischen Zweigniederlassungen. Erst, wenn eine dieser Zweigniederlassungen die Unterlagen der Hauptniederlassung an die das UN-Register führende Stelle vollständig übermittelt hat, wandelt sich die Pflicht der verpflichteten Personen in den übrigen inländischen Zweigniederlassungen in eine Pflicht zur Offenlegung der in § 325a Abs. 1 Satz 3 genannten Angaben.

Somit richten sich die Sanktionen bei unterlassener Offenlegung der Unterlagen der Hauptniederlassung (vgl. HdR-E, HGB § 325a, Rn. 41ff.), sofern sie nicht gegen die ausländische KapG gerichtet werden, gegen die verpflichteten Personen in allen inländischen Zweigniederlassungen.

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