Rn. 8

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Auf Antrag einer qualifizierten Minderheit bestellt das Gericht den Sonderprüfer, der zu überprüfen hat, ob eine nicht unwesentliche Unterbewertung von Bilanzposten vorliegt oder bestimmte Angaben im Anhang nicht oder nicht vollständig gemacht wurden (vgl. § 258 Abs. 1 AktG). Der Sonderprüfer hat nach § 259 AktG einen schriftlichen Bericht zu erstatten, der im Fall einer festgestellten Unterbewertung die insoweit betroffenen Bilanzposten und die Ergebniswirkungen darzustellen hat. Bei festgestellten fehlenden Angaben hat der Bericht auch die entsprechenden Angaben zu enthalten.

 

Rn. 9

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Wiederum eine qualifizierte Minderheit kann eine gerichtliche Entscheidung über die abschließenden Feststellungen des Sonderprüfers – gesondert und erneut – zu Unterbewertungen beantragen (vgl. § 260 Abs. 1 AktG). Das angerufene Gericht stellt in seiner Entscheidung die anzusetzenden Werte für die Bilanzposten und die Mehrergebnisse fest. Eine gerichtliche Überprüfung der Feststellungen zu Mängeln des Anhangs ist im Gesetz nicht vorgesehen. Gegen die gerichtliche Entscheidung kann eine qualifizierte Aktionärsminderheit oder die Gesellschaft Beschwerde einlegen.

Nicht angefochtene bzw. nicht anfechtbare Feststellungen des Sonderprüfers und bestandskräftige Feststellungen des Gerichts sind nach § 261 AktG im ersten JA nach Beendigung der Sonderprüfung bzw. Abschluss des gerichtlichen Verfahrens durch Ansatz der festgestellten Werte und Beträge zu berücksichtigen. Grds. möglich ist, nach Abschluss der Sonderprüfung aufgrund der dortigen Feststellungen Nichtigkeitsklage zu erheben (vgl. § 256 Abs. 7 AktG). Praktisch wird diese Möglichkeit jedoch zumeist daran scheitern, dass die 6-Monats-Frist gemäß § 256 Abs. 6 AktG nach Abschluss der Sonderprüfung bereits verstrichen ist.

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