Rn. 9

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Die Beschlussfassung über die Zustimmung richtet sich nach den allg. Vorschriften der §§ 121ff. AktG. § 130 AktG verlangt, dass der Zustimmungsbeschluss in die notarielle Niederschrift zur HV aufgenommen wird. Gemäß § 133 Abs. 1 AktG ist für die Zustimmung eine einfache Stimmenmehrheit notwendig, soweit nicht Gesetz oder Satzung eine größere Mehrheit oder weitere Erfordernisse bestimmen; § 293 Abs. 1 Satz 2 AktG verlangt darüber hinaus eine Mehrheit, die mindestens Dreiviertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkap. umfasst. Die Satzung kann gemäß § 293 Abs. 1 Satz 3 AktG strengere Regelungen vorsehen, bspw. Einstimmigkeit verlangen, darf aber keine Erleichterungen schaffen. Ein Verbot, einen UN-Vertrag abzuschließen, darf die Satzung nicht vorsehen; das wäre mit § 23 Abs. 5 AktG nicht vereinbar. Danach darf die Satzung von den Vorschriften des AktG nur dann abweichen, wenn dies ausdrücklich vorgesehen ist. Das AktG erlaubt aber gerade den Abschluss von UN-Verträgen und sieht ein Abschlussverbot nicht vor (vgl. so MünchKomm. AktG (2020), § 293, Rn. 38f.; Hüffer-AktG (2022), § 293, Rn. 8; Henssler/Strohn (2021), § 293 AktG, Rn. 5). Stimmberechtigt ist jeder Aktionär, der auch sonst Stimmrecht hat; einen besonderen Stimmrechtsausschluss sieht § 293 AktG nicht vor. Dies kann insbesondere für den Mehrheitsaktionär relevant sein, der selbst Partei des UN-Vertrags ist. Zulässig ist sogar die Beschlussfassung allein mit den Stimmen des Mehrheitsaktionärs, denn der allg. Stimmrechtsausschluss des § 136 Abs. 1 AktG findet hier keine Anwendung. Wenn die Inhaber von Vorzugsaktien ausnahmsweise gemäß § 140 Abs. 2 AktG stimmberechtigt sind, so sind auch diese Stimmen mitzuzählen (vgl. MünchKomm. AktG (2020), § 293, Rn. 37, 41; Emmerich/Habersack (2020), § 16, Rn. 19; Hüffer-AktG (2022), § 293, Rn. 9). Ob ein Aktionär, der über eine Sperrminorität verfügt, aufgrund seiner mitgliedschaftlichen Treuepflicht oder des Schädigungsverbots aus § 826 BGB gehalten ist, dem UN-Vertrag zuzustimmen, ist im Einzelnen zu klären. Denkbar ist eine solche Pflicht, um dem UN durch Begründung einer Organschaft i. S. v. § 14 KStG Steuererleichterungen zukommen zu lassen. I.d.R. ist zwar davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für eine solche Bindung nicht vorliegen; es ist nicht ersichtlich, warum ein Aktionär zur Zustimmung zu einem UN-Vertrag verpflichtet sein soll, durch den seine Rechte entwertet werden (vgl. BeckOGK-AktG (2022), § 293, Rn. 22). Allerdings ist in Ausnahmefällen von einer Zustimmungspflicht auszugehen: Wenn das UN auf die Bildung eines Vertragskonzerns ausgerichtet ist und ein Aktionär dies durch seine Zustimmungsverweigerung verhindert, ist darin eine bewusste Schädigung des UN zu sehen. Eine vorsätzliche Schädigung darf ein Aktionär aber niemals bezwecken. In dem Fall ist der Zustimmungsbeschluss anfechtbar, dem Aktionär droht eine Schadensersatzpflicht gemäß § 826 BGB. Eine rechtsmissbräuchliche Stimmabgabe ist dagegen nichtig, die Stimme wird gar nicht mitgezählt. Ist der Versammlungsleiter von der Rechtsmissbräuchlichkeit überzeugt, lässt er ein entsprechendes Abstimmungsergebnis verkünden und protokollieren. Der Beschluss kommt dann ohne die mutmaßlich rechtsmissbräuchlichen Stimmen zustande (vgl. MünchKomm. AktG (2020), § 293, Rn. 45f.).

 

Rn. 10

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Der Wortlaut des § 293 Abs. 1 Satz 1 AktG beschreibt nicht näher, wessen HV gemeint ist. Aus dem Zweck der Vorschrift und der Gesamtschau des § 293 AktG ergibt sich aber, dass die HV des sich verpflichtenden UN gemeint sein muss. Das ist bei BHV und GAV immer das TU – bei den anderen UN-Verträgen das UN, welches die vertragstypische Leistung erbringt. Das bedeutet für die Gewinngemeinschaft, dass alle Vertragsparteien gemäß § 293 Abs. 1 Satz 1 AktG zustimmen müssen. Bei der KGaA müssen außerdem gemäß § 285 Abs. 2 Satz 1 AktG der oder die persönlich haftenden Gesellschafter zustimmen (vgl. MünchKomm. AktG (2020), § 293 AktG, Rn. 30ff.; Hüffer-AktG (2022), § 293, Rn. 3; BeckOGK-AktG (2022), § 293, Rn. 1, 144). Unterliegen das UN und der andere Vertragsteil dem MitbestG, darf der andere Vertragsteil sein Stimmrecht in der HV des sich verpflichtenden UN gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 MitbestG nur unter der Beteiligung seines AR ausüben, wenn er mit mindestens 25 % an dem UN beteiligt ist. Gemäß § 32 Abs. 1 Satz 2 MitbestG erfordert der AR-Beschluss lediglich die Mehrheit der Stimmen der Anteilseigner und ist für den Vorstand verbindlich (vgl. Raiser/Veil/Jacobs (2020), § 32 MitbestG, Rn. 1; Habersack/Henssler (2018), § 32 MitbestG, Rn. 1, 13; BeckOGK-AktG (2022), § 293 AktG, Rn. 21.1). Die Vorschrift des § 32 Abs. 1 Satz 1 MitbestG begrenzt nach ganz h. M. nicht nur die Befugnisse des Vorstands im Innenverhältnis, sondern auch seine Vertretungsmacht nach außen; versagt der AR seine Zustimmung und stimmt der Vorstand in der HV des sich verpflichtenden UN dennoch für den UN-Vertrag, soll der Beschluss der HV daher anfe...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Bilanzierung HGB/EStG Kommentare Online. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen