Rn. 1

Stand: EL 32 – ET: 06/2021

1985 wurden die bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht gesetzlich kodifizierten, aber schon als GoB anerkannten, allg. Bewertungsgrundsätze des Abs. 1 durch das Bilanzrichtlinien-Gesetz (BiRiLiG) vom 19.12.1985 (BGBl. I 1985, S. 2355ff.) in deutsches Recht übernommen. Damit reagierte der Gesetzgeber auf das Ziel der Mitgliedstaaten der EG, die RL in Europa zu harmonisieren und folgte damit der 4. EG-R (78/660/EWG) vom 25.06.1978. Mit der sog. (neuen) Bilanz-R 2013/34/EU (ABl. EU, L 182/19ff. vom 29.06.2013) und der damit einhergegangenen Aufhebung der 4. EG-R wurden diese Bewertungsgrundsätze im Prinzip in Art. 6 (zuvor: Art. 31 der 4. EG-R) übernommen, im Wortlaut aber z. T. verändert und erweitert. In der Transformation dieser Bilanz-R hat das sog. Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) vom 07.06.2015 (BGBl. I 2015, S. 1245ff.) den § 252 aber unverändert gelassen. Die Transformation in die unter Abs. 1 Nr. 1–6 aufgelisteten Grundsätze enthält hinsichtlich der getroffenen Reihenfolge keine Wertung und stellt auch nicht in Frage, dass andere Bewertungsgrundsätze weiterhin existieren und fortgelten (z. B. Nominalwertprinzip oder Willkürfreiheit; vgl. Biener/Berneke (1986), S. 92). Zentrale Bewertungsgrundsätze, wie der Wesentlichkeitsgrundsatz oder der Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise, sind zudem explizit in Art. 6 der Bilanz-R, nicht aber in § 252 aufgenommen worden (vgl. z. B. Wengerofsky, DB 2015, S. 873ff.; NWB HGB-Komm. (2021), § 252, Rn. 1, 234a, 243a). Sie sind aber wie andere Bewertungsgrundsätze auch, z. B. das Anschaffungswertprinzip oder das NWP, ohnehin in den GoB verankert und ergeben sich zudem aus handelsrechtlichen Spezialregeln.

 

Rn. 2

Stand: EL 32 – ET: 06/2021

Der durch das BiRiLiG determinierte Wortlaut des § 252 ist erst wieder durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) vom 25.05.2009 (BGBl. I 2009, S. 1102ff.) verändert worden. Die Änderung beschränkte sich auf Abs. 1 Nr. 6. Die dort angeführte Soll-Vorschrift wurde in eine Muss-Vorschrift überführt (vgl. dazu ausführlich R-E, HGB § 252, Rn. 119ff.). Neben dieser unmittelbaren Folge hatte das BilMoG auch mittelbare Auswirkungen auf § 252. Diese resultierten zum einen aus Änderungen in anderen Normen, die dann ihrerseits auf § 252 verweisen (wie z. B. § 254 Abs. 1), oder aus veränderten Spezialregeln, die den allg. Bewertungsgrundsätzen des § 252 vorgehen (wie z. B. § 340e Abs. 3 Satz 1 durch die Bewertung von Wertpapieren des Handelsbestands bei Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten zum beizulegenden Zeitwert oder die Rückstellungsbewertung zum Erfüllungsbetrag gemäß § 253 Abs. 1 Satz 2; vgl. Haufe HGB-Komm. (2009), § 252, Rn. 10). Dadurch dürfte das BilMoG das Gefüge und die Wertigkeit der allg. Bewertungsgrundsätze insgesamt beeinflusst haben (vgl. HdR-E, HGB § 252, Rn. 15ff.).

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