Rn. 21

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Unterlässt ein Kaufmann, den JA oder die Eröffnungsbilanz in der vorgeschriebenen Zeit (vgl. §§ 243 Abs. 3, 264 Abs. 1 Satz 3f.) aufzustellen, so kann dies die Anwendung strafrechtlicher Vorschriften, insbesondere des § 283 Abs. 1 Nr. 7 lit. b) bzw. des § 283b Abs. 1 Nr. 3 lit. b) StGB, nach sich ziehen.

 

Rn. 21a

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Bei KapG und PersG i. S. d. § 264a kommt darüber hinaus wegen des pflichtwidrigen Unterlassens einer rechtzeitigen Offenlegung ggf. die Festsetzung eines Zwangsgelds in Betracht (vgl. §§ 335 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 335b); Selbiges gilt in Bezug auf solche UN, die den Regelungen des PublG unterworfen sind (vgl. § 21 PublG; bezüglich der Folgen einer unrichtigen Wiedergabe oder einer Verschleierung HdR-E, HGB § 331, Rn. 5ff.).

 

Rn. 21b

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Im Insolvenzfall kommt eine Verurteilung nach § 283 Abs. 1 Nr. 7 lit. b) StGB dann nicht in Betracht, wenn sich der Täter zur Erstellung der Bilanz oder zu ihrer Vorbereitung der Hilfe eines StB bedienen muss, jedoch die hierfür erforderlichen Kosten nicht aufbringen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 22.08.2001, 1 StR 328/01, wistra 2001, S. 465).

 

Rn. 21c

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Steuerrechtlich kann die Unterlassung einer Bilanzaufstellung u. a. eine Schätzung (vgl. § 162 AO) durch das zuständige Finanzamt zur Folge haben.

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