Rn. 4

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Die Pflicht, eine Eröffnungsbilanz zu Beginn eines Handelsgewerbes aufzustellen, gilt zunächst für die Neugründung eines kaufmännischen UN. Darüber hinaus ist eine Eröffnungsbilanz z. B. auch aufzustellen bei Übernahme eines bestehenden Handelsgewerbes unter Lebenden bzw. von Todes wegen oder für den Fall, dass durch den Eintritt eines Gesellschafters in das Geschäft eines Einzelkaufmanns eine OHG oder KG neu entsteht (vgl. ADS (1998), § 242, Rn. 22; MünchKomm. HGB (2020), § 242, Rn. 13f.). Ferner ist die Aufstellung einer Eröffnungsbilanz bei einer sog. Umgründung (Überführung eines UN von einer Rechtsform in eine andere im Wege der Formalliquidation mit anschließender Neugründung und Einzelrechtsnachfolge) zwingend.

 

Rn. 4a

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Ebenso hat der mittels einer Verschmelzung durch Neugründung (vgl. § 2 Nr. 2 UmwG) entstandene neue Rechtsträger eine Eröffnungsbilanz aufzustellen, da die Neugründung den Beginn eines Handelsgewerbes i. S. d. § 242 Abs. 1 Satz 1 darstellt (vgl. Staub: HGB (2021), § 242, Rn. 26f.). Die Aufstellung einer Eröffnungsbilanz ist zudem auch in allen anderen Umwandlungsfällen erforderlich, die zum Entstehen eines neuen Rechtsträgers führen (z. B. Spaltung zur Neugründung; vgl. § 123 Abs. 1 Nr. 2 UmwG).

 

Rn. 4b

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Der bei einem Formwechsel in eine KapG (vgl. § 245 Abs. 1 bis 3 i. V. m. § 220 UmwG) erforderliche Kap.-Nachweis ist nicht durch einen JA, sondern entweder durch eine (ertragswertorientierte) UN-Bewertung oder durch Aufstellung eines gesonderten Vermögensstatus, in dem die VG und Schulden der formwechselnden Gesellschaft zu Zeitwerten gegenüber zu stellen sind, zu erbringen (vgl. IDW RS HFA 41 (2012), Rn. 16, 20; IDW (2021), Rn. F 181). Diese Schlussfolgerung ergibt sich aus der mit dem Formwechsel verbundenen Rechtsträgeridentität, aufgrund dessen ein Verweis auf die §§ 17 Abs. 2, 24 UmwG in den Vorschriften zum Formwechsel (vgl. §§ 190ff. UmwG) fehlt. Aus eben diesem Grund ist auch die Aufstellung einer Eröffnungsbilanz einer KapG zum Zeitpunkt des Formwechsels nicht geboten (vgl. Staub: HGB (2021), § 242, Rn. 27; IDW (2021), Rn. F 211). Auf die Pflicht, zum Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit des Formwechsels, sei es in eine PersG oder eine KapG, eine steuerliche Eröffnungsbilanz aufstellen zu müssen, wird verwiesen (vgl. §§ 14, 25 UmwStG).

 

Rn. 4c

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Die Aufstellung einer handelsrechtlichen Eröffnungsbilanz ist weiterhin nicht erforderlich, wenn Gesellschafter in eine weiterbestehende Gesellschaft ein- oder aus dieser austreten (vgl. ebenso Beck Bil-Komm. (2022), § 242 HGB, Rn. 4).

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