Rn. 19

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Unter Zinsbegrenzungsvereinbarungen versteht man vertraglich festgelegte Grenzen für die Verzinsung eines bestimmten Kap.-Betrags für einen vereinbarten Zeitraum (vgl. Schmidt (2014), S. 223ff.; Winter, DB 1997, S. 1985 (1985)). Im Kontext dieses synallagmatischen Vertrags ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Differenz (sog. Ausgleichszahlung) zwischen einem vereinbarten Zinssatz (Strike) und dem höheren bzw. niedrigeren Referenzsatz (z. B. 1-, 3-, 6- oder 12-Monats-EURIBOR), bezogen auf den vereinbarten Nominalbetrag (z. B. 5 Mio. EUR) während einer bestimmten Laufzeit (z. B. 1, 3, 6 oder 12 Monate), zu bezahlen. Zinsbegrenzungsvereinbarungen treten in Form von Caps, Floors und Collars auf.

Technisch handelt es sich bei Zinsbegrenzungsvereinbarungen um ein Bündel von europäischen Optionen (sog. Caplets bzw. Floorlets) mit zunehmend langer Vorlaufzeit auf 3-, 6- oder 12-Monats-Zinssätze (vgl. Schmidt (2014), S. 225f.). Zu jedem Fixing-Tag wird eine Teiloption ausgeübt oder sie verfällt. Mit jedem Zinsvergleichszeitpunkt läuft demnach eine Option aus. Der Wert baut sich damit ratierlich entsprechend dem Wert der einzelnen Teiloption (Caplet) ab.

Die Ausgleichszahlung wird am Zinsfeststellungstermin (Fixing-Tag zu Beginn der Zinsperiode) festgelegt und am Ende der jeweiligen Zinsperiode unter Berücksichtigung der genauen Anzahl der Tage (actual/360) fällig und geleistet (vgl. ausführlich Scharpf/Luz (2000), S. 541ff.).

Das wesentliche Merkmal der Zinsbegrenzungsvereinbarungen ist das asymmetrische Risikoprofil, bei dem der Käufer die Risiken aus einer Zinsänderung an den Verkäufer abgibt, die Chancen aus einer für ihn günstigen Zinsentwicklung jedoch behält. Hierfür bezahlt der Käufer an den Verkäufer eine Prämie. Die Prämie kann in einer Summe bei Vertragsabschluss oder mittels gleich bleibender Raten über die Laufzeit verteilt vereinbart bzw. gezahlt werden.

Ein Cap ist die auf einen fiktiven Kap.-Betrag bezogene vertragliche Vereinbarung einer Zinsobergrenze. Der Verkäufer eines Zinscaps verpflichtet sich, dem Käufer eine Zinsdifferenz zu erstatten, wenn ein vereinbarter Referenzzinssatz (z. B. 6-Monats-EURIBOR) die festgelegte Zinsobergrenze (Strike) zu festgelegten Zeitpunkten (Fixing-Tage) überschreitet (vgl. zu dieser und den folgenden Definitionen Häuselmann, BB 1990, S. 2149 (2149); überdies Eisele/Knobloch, DStR 1993, S. 577 (585); Scharpf/Luz (2000), S. 541ff.). Als Gegenleistung für die Verpflichtung des Cap-Verkäufers erhält dieser eine Cap-Prämie.

Die Zinssatzdifferenz im Vergleichszeitpunkt bezogen auf den fiktiven Kap.-Betrag und auf den Zeitraum bis zum nächsten Vergleichszeitpunkt ergibt die Ausgleichszahlung. Liegt der Referenzzinssatz unter der Zinsobergrenze, so sind keine Zahlungen fällig (das entsprechende Caplet verfällt).

 

Rn. 20

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Das Gegenstück zum Cap ist ein Floor, d. h. die vertragliche Vereinbarung einer Zinsuntergrenze. Hier tritt die Verpflichtung des Floor-Verkäufers ein, wenn der Referenzzinssatz eine bestimmte Grenze unterschreitet; bleibt der Referenzzinssatz über Floor-Niveau, erfolgt keine Zahlung (das entsprechende Floorlet verfällt).

Ein Collar entspricht dem gleichzeitigen Kauf eines Caps und dem Verkauf eines Floors (bzw. umgekehrt), so dass auf die vorstehenden Ausführungen zurückgegriffen werden kann. Der Collar ist damit die Kombination einer Zinsober- und Zinsuntergrenze. Der Käufer des Collars ist Käufer eines Caps und Verkäufer eines Floors, der Verkäufer des Collars demnach Käufer eines Floors und Verkäufer eines Caps. Collars dienen bspw. der Reduzierung einer Cap-Prämie durch den gleichzeitigen Verkauf eines Floors. Der Käufer eines Collars hat das Recht, eine Ausgleichszahlung zu verlangen, wenn der Referenzzins die Zinsobergrenze überschreitet, muss aber seinerseits eine Ausgleichszahlung leisten, wenn der Referenzzins die vereinbarte Zinsuntergrenze unterschreitet (vgl. ausführlich Scharpf/Luz (2000), S. 550ff.).

"Die Inanspruchnahme des Stillhalters ist [demnach, d. Verf.] nicht wie bei der Option von einer Erklärung des Optionsberechtigten, sondern von objektiven Marktbedingungen abhängig" (Häuselmann, BB 1990, S. 2149 (2150)). "Zinsbegrenzungsvereinbarungen sind quasi ein Spezialfall des Optionsgeschäfts, bei dem der Optionsberechtigte bereits im Zeitpunkt des Erwerbs des Optionsrechts die Willenserklärung abgibt, im Falle des Eintritts einer für ihn ‚günstigen’ Situation zum Verfalltag von seinem Recht Gebrauch zu machen" (Breker (1993), S. 18).

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