Rn. 101

Stand: EL 25 – ET: 05/2017

Die Bezeichnung des Postens entspricht inhaltlich den Vorgaben der §§ 291 Abs. 1 (GAV), § 292 Abs. 1 Nr. 1 (Gewinngemeinschaft) und Nr. 2 (Teil-GAV) AktG (vgl. WP-Handbuch 2017, Rn. F 748). Nach § 292 Abs. 1 Nr. 1 AktG liegt eine Gewinngemeinschaft vor, wenn sich eine AG oder KGaA verpflichtet, ihren Gewinn oder den Gewinn einzelner ihrer Betriebe ganz oder z. T. mit dem Gewinn anderer UN oder einzelner Betriebe anderer UN zur Aufteilung eines gemeinschaftlichen Gewinns zusammenzulegen. Die beteiligten UN bilden eine GbR. Um einen GAV handelt es sich (i. S. d. § 291 Abs. 1 AktG), wenn sich eine AG oder KGaA durch Vertrag verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an ein anderes UN abzuführen. Als GAV gilt auch ein Vertrag, durch den eine AG oder KGaA es übernimmt, ihr UN für Rechnung eines anderen UN zu führen.

 

Rn. 102

Stand: EL 25 – ET: 05/2017

Bei einem Teil-GAV gemäß § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG verpflichtet sich die AG oder KGaA durch Vertrag, einen Teil ihres Gewinns oder den Gewinn einzelner ihrer Betriebe ganz oder z. T. an einen anderen abzuführen; das restliche Ergebnis bleibt zur Verfügung der HV. Zu den Teil-GAV zählen auch Verträge über stille Beteiligungen; dagegen gehören Erträge aus BHV gemäß § 291 Abs. 1 Satz 1 AktG nicht unter diesen Posten, es sei denn, es wurde gleichzeitig einer der o. g. Verträge abgeschlossen (vgl. WP-Handbuch 2017, Rn. F 748 f.).

 

Rn. 103

Stand: EL 25 – ET: 05/2017

Es fallen unter die Erträge aus Gewinngemeinschaften, GAV und Teil-GAV auch Erträge aus den vorgenannten Verträgen, wenn die Gesellschaft oder das andere UN nicht in der Rechtsform einer AG oder KGaA geführt wird. GAV enthalten i. d. R. auch die Verpflichtung, dem zur Gewinnabführung verpflichteten UN die zum Ausgleich eines sonst entstehenden Jahresfehlbetrags notwendigen Beträge seitens des zur Gewinnübernahme berechtigten Vertragsteils zu erstatten. Nach § 302 AktG hat bei Bestehen eines GAV oder BHV der andere Vertragsteil jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen. Ein Verlustübernahmeanspruch analog § 302 AktG besteht nach h. M. auch bei einer abhängigen GmbH, die einen GAV oder BHV abgeschlossen hat (vgl. etwa Emmerich, V. 2016, § 302 AktG, Rn. 30a; Koppensteiner/Schnorbus 2013, Anhang zu § 52 GmbHG, Rn. 97, 119).

 

Rn. 104

Stand: EL 25 – ET: 05/2017

Früher wurden unter "Erträgen" bzw. "Aufwendungen aus Verlustübernahme" nur solche Beträge erfasst, die auf gesetzlichen Vorschriften (v.a. § 302 AktG) oder auf Vertrag beruhten. Der Ausweis wurde dann zu Recht auf freiwillige Verlustübernahmen ausgedehnt (vgl. WP-Handbuch 2017, Rn. F 757). Auch Verlustübernahmen aus Beteiligungen an PersG sollten hier ausgewiesen werden (vgl. Scheffler, E. 2012, Rn. 118). AG und KGaA haben ferner § 158 Abs. 2 AktG zu beachten; danach ist ein nach Maßgabe des § 304 Abs. 1 AktG vertraglich zu leistender Ausgleich für außenstehende Gesellschafter ebenfalls unter den "Aufwendungen aus Verlustübernahme" auszuweisen, soweit der zu leistende Ausgleich (Dividendengarantie) den Ertrag aus einem GAV oder Teil-GAV übersteigt (vgl. bezüglich einer möglichen Rückstellung für Verlustübernahmen aus BHV bzw. GAV Mayer-Wegelin, HdR-E, HGB § 249, Rn. 63). Ertragszuschüsse, die unabhängig von einem Verlust gewährt werden, fallen dagegen nicht hierunter (vgl. WP-Handbuch 2017, Rn. F 758).

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