Rn. 230

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

Große KapG und ihnen qua § 264a gleichgestellte PersG sind verpflichtet, im Anhang anzugeben, auf welchen Differenzen oder steuerlichen Verlustvorträgen die latenten Steuern beruhen und mit welchen Steuersätzen die Bewertung erfolgt ist (vgl. § 285 Nr. 29). Kleine und mittelgroße KapG ebenso wie PersG i. S. d. § 264a sind von dieser Anhangangabe befreit (vgl. § 288 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1); dies gilt analog für Kleinst-KapG bzw. Kleinst-PersG i. S. d. § 264a (vgl. § 267a Abs. 2 i. V. m. § 288 Abs. 1). In der maßgeblichen Gesetzesbegründung wird zudem klargestellt, dass diese Angaben von den berichtspflichtigen UN unabhängig davon zu machen sind, ob vom Aktivierungswahlrecht i. R.d. Gesamtdifferenzbetrachtung Gebrauch gemacht wurde (vgl. BT-Drs. 16/12407, S. 88).

 

Rn. 231

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

Der Umfang angabepflichtiger Informationen umfasst temporäre Differenzen und Verlustvorträge, die in die Bilanzierung der latenten Steuern eingeflossen sind, unabhängig davon, ob diese saldiert oder unsaldiert ausgewiesen werden. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass Erläuterungen zu einem nicht angesetzten Aktivüberhang nicht vorgenommen werden müssen. Eine vollständige Einbeziehung für die Abschlussadressaten mag nützlich erscheinen, jedoch ist eine solche Verpflichtung nicht aus den Gesetzesmaterialien ableitbar und daher auch abzulehnen (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 274 HGB, Rn. 80; IDW, FN-IDW 2015, S. 172; Kühne/Melcher/Wesemann, WPg 2009, S. 1005 (1013); a. A. Bonner HGB-Komm. (2012), § 274, Rn. 146). Verschiedentlich wurde eine steuerliche Überleitungsrechnung als Bestandteil der Anhangangaben postuliert (vgl. DRSC (2009), S. 17 (dortige Rn. 56f.)) oder gar gesetzliches Erfordernis interpretiert (vgl. BT-Drs. 16/10067, S. 68; Loitz, DB 2008, S. 1389 (1393)). Eine derartige Notwendigkeit lässt sich weder dem Gesetz entnehmen, noch finden sich anderweitige Hinweise, die über den Gesetzeswortlaut hinaus weitergehende Anhangangaben begründen könnten (vgl. Bonner HGB-Komm. (2012), § 274, Rn. 147; Bonner-HdR (2019), § 274 HGB, Rn. 192; Beck-HdR, B 235 (2016), Rn. 230). Im Schrifttum werden zudem noch weitere Anhangangaben gefordert. Bspw. soll für steuerliche Verlustvorträge dargelegt werden, auf welche Steuerart sich die latenten Steuern beziehen und ob sie im Inland oder in einer ausländischen Betriebstätte entstanden sind (vgl. Bonner HGB-Komm. (2012), § 274, Rn. 145). Die (zusätzlich) geforderten Anhangangaben sind überschießend und daher nicht zwingend zu machen.

 

Rn. 232

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

Hinsichtlich der Art der Anhangangaben wurde vom DRSC sowie Teilen des Schrifttums vorgeschlagen, die Zusammensetzung der angesetzten latenten Steuern für jede ausgewiesene Bilanzposition zu quantifizieren, bspw. in Form einer Tabelle (vgl. Bonner HGB-Komm. (2012), § 274, Rn. 143; Wendholdt/Wesemann, DB 2009, Beilage Nr. 5 zu Heft 23, S. 64 (69); DRSC (2009), S. 17 (dortige Rn. 53)). Eine detaillierte Darstellungsweise mag aus Gründen der Informationstransparenz wünschenswert erscheinen, ist aber weder im Gesetz kodifiziert, noch finden sich Hinweise in den Gesetzesmaterialien; vielmehr ist das Schrifttum mehrheitlich der Auffassung, dass qualitative Angaben über bestehende Differenzen ausreichen, um der Erläuterungspflicht nachzukommen (vgl. Bonner-HdR (2019), § 274 HGB, Rn. 191; DRSC (2010), S. 3; Kühne/Melcher/Wesemann, WPg 2009, S. 1005 (1013); Ernst, S:R 2009, S. 130 (131); konkret zur Quantifizierung von Angaben HdR-E, HGB §§ 284–288, Rn. 788).

 

Rn. 233

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

Die Angabe des Steuersatzes ist erforderlich, wenn latente Steuern angesetzt werden (vgl. Beck-HdR, B 235 (2016), Rn. 229). Bei KapG steht es im Einklang mit den gesetzlichen Regelungen, mittels eines kombinierten Steuersatzes die im Inland relevante Besteuerung mit KSt, SolZ und GewSt zum Ausdruck zu bringen. Soweit es sich um künftige Steuerbe- und -entlastungen einer ausländischen Betriebstätte handelt, ist eine gesonderte Angabe des hierfür einschlägigen Steuersatzes sinnvoll. Ein nur in Ausnahmefällen anzuwendender Mischsteuersatz für das In- und Ausland ist nicht aussagekräftig und negiert, dass bei der Ermittlung der latenten Steuern unterschiedliche Steuersätze zum Einsatz kommen (können).

 

Rn. 234

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

Mit dem sog. Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) vom 17.07.2015 (BGBl. I 2015, S. 1245ff.) wurden große KapG ebenso wie ihnen gleichgestellte PersG i. S. d. § 264a dazu verpflichtet, im Anhang die latenten Steuersalden zum GJ-Ende sowie deren Änderungen während des GJ anzugeben (vgl. § 285 Nr. 30), soweit passive latente Steuern angesetzt worden sind. Diese Angabe ist im deutschen Bilanzrecht redundant, zumal das Bilanzgliederungsschema in § 266 Abs. 2 D. sowie Abs. 3 E. eigene Bilanzpositionen für latente Steuern vorsieht, aus denen sich diese Informationen bereits ergeben (vgl. Oser/Orth/Wirtz, DB 2015, S. 1729 (1735); weitergehend HdR-E, HGB §§ 284–288, Rn. 793ff.).

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