Rn. 18

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Den Abschluss des Sonderprüfungsberichts bilden die in § 259 Abs. 2 bis 4 AktG vorgeschriebenen Feststellungen des Sonderprüfers. Nur diese abschließenden Feststellungen, die dem BV (vgl. § 322) nachgebildet sind (vgl. KK-AktG (2009), § 259, Rn. 13; MünchKomm. AktG (2021), § 259, Rn. 14), und nicht der Sonderprüfungsbericht insgesamt, sind Gegenstand der vom Vorstand nach § 259 Abs. 5 AktG zu veranlassenden Bekanntmachung in den Gesellschaftsblättern. Die abschließenden Feststellungen sind deshalb unverzichtbarer Bestandteil des Sonderprüfungsberichts; fehlen diese Feststellungen, so ist der Bericht für das weitere Verfahren nicht brauchbar. Im Fall einer möglichen Unterbewertung kann nur gegen die abschließenden Feststellungen und nicht gegen den Sonderprüfungsbericht insgesamt ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 260 Abs. 1 AktG gestellt werden (die Feststellung nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ist allerdings nicht Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens). Die abschließenden Feststellungen sind dem Tenor einer Gerichtsentscheidung angenähert. Sie können im Fall der auf eine Unterbewertung bezogenen Feststellung durch die gerichtliche Entscheidung korrigiert werden. Werden sie hingegen durch das angerufene Gericht bestätigt, so werden sie gleichsam rechtskräftig, da sie im Verhältnis der Verfahrensbeteiligten zueinander aber auch gegenüber Dritten Bindungswirkung entfalten (vgl. KK-AktG (2009), § 259, Rn. 13).

 

Rn. 19

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Werden vom Sonderprüfer trotz Beendigung der Prüfungsarbeiten die abschließenden Feststellungen trotz Aufforderung durch das Gericht nicht gemacht, so hat das Gericht für die Erstellung eines ordnungsgemäßen Berichts durch einen anderen zu bestellenden Sonderprüfer Sorge zu tragen (vgl. ähnlich KK-AktG (2009), § 259, Rn. 13).

 

Rn. 20

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Inhaltlich müssen die abschließenden Feststellungen nicht bereits alle Einzelheiten des zugehörigen Sonderprüfungsberichts enthalten. Bei komplizierten Sachverhalten kann und muss der Sonderprüfer auf den Bericht verweisen (vgl. ADS (1997), § 259 AktG, Rn. 18, unter Hinweis auf den Vorabinformationscharakter der abschließenden Feststellungen). Ein Nachteil ist damit für die Antragsteller, aber auch jeden anderen Aktionär, nicht verbunden, da der Vorstand auf Verlangen jedem Aktionär eine Abschrift des Prüfungsberichts zu überlassen hat (vgl. § 259 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 145 Abs. 4 Satz 4 AktG).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Bilanzierung HGB/EStG Kommentare Online. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen