Rn. 92

Stand: EL 16 – ET: 05/2013

Der Gesamtnennbetrag oder der sich bei Stückaktien nach § 8 AktG ergebende anteilige Betrag am Grundkap. der nach § 71 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 7 und 8 AktG erworbenen Aktien zusammen mit anderen Aktien der AG, welche diese bereits erworben hat und noch besitzt, darf nicht mehr als 10 % des Grundkap. ausmachen. Dies bedeutet, dass die nach § 71 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 6 AktG erworbenen Aktien, die sich noch im Besitz der Gesellschaft befinden, hier mit einzubeziehen sind. Gem. § 71e AktG gilt dies auch für in Pfand genommene Aktien. § 71d AktG ist bei dem Erwerb bzw. der Inpfandnahme eigener Aktien (vgl. § 71e Abs. 1 Satz 1 AktG) durch ein von ihr abhängiges UN, ein in ihrem Mehrheitsbesitz befindliches UN, durch einen Dritten für Rechnung der AG, durch einen Dritten für Rechnung eines von der AG abhängigen UN sowie durch einen Dritten für Rechnung eines in Mehrbesitz der AG stehenden UN zu beachten.

 

Rn. 93

Stand: EL 16 – ET: 05/2013

Einzubeziehen sind jeweils solche Aktien, die sich noch im Besitz der Gesellschaft befinden, unabhängig davon, ob der Besitzerwerb rechtmäßig oder rechtswidrig war (vgl. Lutter/Drygala 2011, § 71 AktG, Rn. 205). Unter Besitz ist dabei das Innehaben der Mitgliedschaft zu verstehen (vgl. Lutter/Drygala 2011, § 71 AktG, Rn. 205). Maßgebend für die Obergrenze von 10 % ist die in der Bilanz zum Zeitpunkt des Erwerbs ausgewiesene Grundkap.-Ziffer (vgl. § 266 Abs. 3 A. I.).

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