Rn. 28

Stand: EL 39 – ET: 06/2023

Der Insolvenzverwalter oder ein gesetzlicher Vertreter kann gemäß § 321a Abs. 3 Satz 1 gegen die Offenlegung von Teilen des Prüfungsberichts Einspruch erheben, wenn dadurch Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse (vgl. HdR-E, HGB § 323, Rn. 22ff.), betroffen sind und durch die Offenlegung ein erheblicher Nachteil zu erwarten ist (vgl. auch IDW PS 450 (2021), Rn. 152g). Mit diesem Einspruch ist gleichzeitig ein diesbezügliches Verbot der Erläuterung durch den AP verbunden (vgl. IDW PS 450 (2021), Rn. 152g; überdies Beck Bil-Komm. (2022), § 321a HGB, Rn. 18; Bonner HGB-Komm. (2022), § 321a, Rn. 91). Das Widerspruchsrecht steht sowohl dem Insolvenzverwalter als auch einem gesetzlichen Vertreter zu, die insofern jeweils ein eigenes Widerspruchsrecht haben und dieses vom Grundsatz her unabhängig voneinander ausüben können (vgl. Haufe HGB-Komm. (2022), § 321a, Rn. 39; kritisch BeckOGK-HGB (2020), § 321a, Rn. 60ff.).

 

Rn. 29

Stand: EL 39 – ET: 06/2023

Solche Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse betreffen insbesondere im Prüfungsbericht dokumentiertes technologisches Know-how, dessen Bekanntwerden durch Ausnutzung von Wettbewerbern einen Konkurrenzschaden verursachen würde, sowie UN-interne Informationen über Dritte, deren Bekanntwerden eine Schadensersatzpflicht der Gesellschaft nach sich ziehen würde (vgl. Forster/Gelhausen/Möller, WPg 2007, S. 191 (196); Haufe HGB-Komm. (2022), § 321a, Rn. 43). Eine Schadensersatzpflicht ist etwa korrespondierend zur oben dargelegten Problematik bankspezifischer Prüfungsberichtsnormen denkbar, so bspw. im Zuge des öffentlichen Bekanntwerdens interner Informationen über die Kreditwürdigkeit von Schuldnern.

 

Rn. 30

Stand: EL 39 – ET: 06/2023

Die Nichtgeltendmachung des Einspruchsrechts durch Insolvenzverwalter und gesetzliche Vertreter kann i. R.d. gesellschafts- und insolvenzrechtlichen Organpflichten zur Abwehr von Nachteilen geboten und etwa nach § 60 InsO schadensersatzbewehrt sein (vgl. Forster/Gelhausen/Möller, WPg 2007, S. 191 (196)). Andererseits ist der Begriff des erheblichen Nachteils eng auszulegen (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 321a HGB, Rn. 15; Haufe HGB-Komm. (2022), § 321a, Rn. 43; BeckOGK-HGB (2020), § 321a, Rn. 59), um die Gesetzesintention des § 321a nicht völlig zu unterlaufen. Insbesondere wird sich die Verwehrung des Einblicksrechts, abgesehen von äußerst seltenen Fällen, nur auf einzelne Berichtsteile beziehen können, die dann vor der Einsichtnahme unkenntlich zu machen bzw. zu eliminieren sind (vgl. Forster/Gelhausen/Möller, WPg 2007, S. 191 (196)).

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