Rn. 194

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Gemäß § 289a Satz 1 Nr. 7 sind weiterhin die Befugnisse des Vorstands zur Ausgabe und zum Rückkauf von Aktien anzugeben (vgl. DRS 20.K209). Berichtspflichtig sind nicht die allg. gesetzlichen Aufgaben und Befugnisse des Vorstands oder die individuellen Kompetenzen einzelner Vorstandsmitglieder, sondern solche Befugnisse, die dem Vorstand durch Satzungsbestimmungen oder durch Beschlüsse der HV und somit durch konkrete Entscheidungen gewährt wurden. Dies betrifft v.a. die Ermächtigung

  • zur Durchführung einer bereits beschlossenen Kap.-Erhöhung (vgl. § 182 AktG),
  • zur Ausgabe von Rechten auf den Bezug neuer Aktien aus bedingtem Kap. (vgl. § 192 AktG),
  • zur Durchführung einer Kap.-Erhöhung aufgrund genehmigten Kap. (vgl. §§ 202ff. AktG),
  • zur Ausgabe von Wandel- oder Gewinnschuldverschreibungen (vgl. § 221 AktG), oder
  • zum Erwerb eigener Aktien (vgl. § 71 Abs. 1 Nr. 6ff. AktG).

Darüber hinaus sind die Ermächtigungen des Vorstands zur Ergreifung von Verteidigungsmaßnahmen nach § 33 Abs. 2 WpÜG anzugeben, soweit sie die Ausgabe oder den Rückkauf von eigenen Aktien betreffen (vgl. Beck Bil-Komm. (2020), § 289a HGB, Rn. 48).

 

Rn. 195

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Nach dem Gesetzeswortlaut werden von der Berichtspflicht alle Aktien erfasst. Die Übernahme-R spricht hingegen in Art. 10 Abs. 1 lit. i) von Wertpapieren (i. S. d. Art. 2 Abs. 1 lit. e)) mit Stimmrecht. Da der deutsche Gesetzgeber eine 1:1-Transformation der Übernahme-R angestrebt hat, sind Befugnisse zur Ausgabe und zum Rückkauf stimmrechtsloser Vorzugsaktien als nicht berichtspflichtig anzusehen (vgl. ebenso Beck Bil-Komm. (2020), § 289a HGB, Rn. 44).

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