Rn. 13

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Im Normengefüge der IFRS existieren keine zu § 267a vergleichbaren Regelungen. Gleichwohl wird auch im weiteren Kontext der IFRS von kleinen und mittelgroßen UN gesprochen, die indes nicht in Abhängigkeit von Größenkriterien definiert werden, sondern ausschließlich über deren Beziehung zum Kap.-Markt. Als kleine bis mittelgroße UN (= KMU) gelten UN, die nicht öffentlich rechenschaftspflichtig sind und zudem Mehrzweckabschlüsse für außenstehende Nutzer, wie nicht geschäftsführende Eigentümer, bestehende und potenzielle Gläubiger und Ratingagenturen, veröffentlichen (vgl. SME-IFRS 1.2ff.). Ein so abgegrenztes KMU ist berechtigt, die sog. IFRS for SMEs anzuwenden (vgl. hierzu lediglich Eierle/Beiersdorf/Haller, DB 2009, S. 1549ff.; Eierle/Ketterer/Ther, DB 2016, S. 601ff.). Die Zulassung des für diese UN-Kategorien anwendbaren SME-IFRSs zwecks Erfüllung gesetzlicher RL-Pflichten ist indes Sache des jeweiligen nationalen Gesetzgebers (vgl. SME-IFRS P13). Hierzulande ist eine derartige Übernahme derzeit – im Übrigen aus guten Gründen (vgl. etwa Schildbach, BFuP 2013, S. 87ff.; fernerhin Wüstemann/Kierzek, BFuP 2007, S. 358ff.) – nicht vorgesehen. Lediglich einer fakultativen Anwendung der SME-IFRSs zu Informationszwecken steht nichts im Wege. Dabei würde es sich allerdings um keinen IFRS-EA i. S. d. § 325 Abs. 2a handeln (vgl. so etwa Haufe IFRS-Komm. (2023), § 50, Rn. 7).

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