Rn. 18

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Nach Art. 80 Abs. 1 GG können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechts-VO zu erlassen. Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung müssen dabei im Gesetz bestimmt werden. Die dafür jeweils einschlägige Rechtsgrundlage ist in besagter VO anzugeben. VO-Ermächtigungen finden sich konkret in § 335a Abs. 2 Satz 2 sowie Abs. 4 Nr. 2 (vgl. zu letzterer konkret die VO über die elektronische Aktenführung bei den ordentlichen Gerichten in Beschwerdeverfahren gemäß § 335a vom 21.11.2016 (GV. NRW 2016, S. 1034; geändert durch VO vom 11.01.2017 (GV. NRW 2018, S. 49)).

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