Rn. 151

Stand: EL 25 – ET: 05/2017

Die bisherigen Ausführungen beschäftigten sich ausschließlich mit der GuV – und ihren nach § 275 Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Aufwands- und Ertragskomponenten – bis zur Abschlusssumme "Jahresüberschuss" bzw. "Jahresfehlbetrag". Nach § 275 Abs. 4 dürfen sämtliche Veränderungen von Kapital- und Gewinnrücklagen in der GuV nach § 275 Abs. 2 oder 3 erst nach der Abschlusssumme "Jahresergebnis" ausgewiesen werden.

 

Rn. 151a

Stand: EL 25 – ET: 05/2017

Schließlich ist in diesem Zusammenhang das für PersG i. S. d. § 264a bestehende Wahlrecht gemäß § 264c Abs. 3 Satz 2 zu erwähnen, wonach "in der Gewinn- und Verlustrechnung [...] ein dem Steuersatz der Komplementärgesellschaft entsprechender Steueraufwand der Gesellschafter offen abgesetzt oder hinzugerechnet werden" (§ 264c Abs. 3 Satz 2) darf. Hintergrund der Regelung ist die Absicht, eine möglichst weitgehende Vergleichbarkeit mit KapG herzustellen (vgl. IDW RS HFA 7, Rn. 32 f.). Der genannte fiktive Steueraufwand ist jedoch gemäß § 264c Abs. 3 Satz 2 ebenfalls nach dem Posten "Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag" auszuweisen.

 

Rn. 151b

Stand: EL 25 – ET: 05/2017

Die Vorschrift des § 275 Abs. 4 stellt klar, dass Gewinnverwendungen (z. B. durch Einstellungen in Rücklagen) wie auch Entnahmen aus Rücklagen (z. B. zur Abdeckung eines entstandenen Jahresfehlbetrags oder zwecks Ausweis eines höheren Bilanzgewinns) nicht das ausgewiesene Jahresergebnis beeinflussen dürfen. Wenn solche Rücklagenveränderungen in der GuV nach § 275 gezeigt werden, dann nur anschließend an das – im Übrigen unverändert auszuweisende – Jahresergebnis.

 

Rn. 152

Stand: EL 25 – ET: 05/2017

Es sind zwei Arten der Aufstellung des JA möglich und zulässig:

Wird der JA vor Ergebnisverwendung aufgestellt, so kommt die Gliederung nach § 275 Abs. 2 oder 3 sowie § 266 Abs. 3 unverändert zur Anwendung. Die GuV endet dann mit dem "Jahresüberschuss" bzw. "Jahresfehlbetrag". Dieser Betrag wird in der Bilanz in gleicher Höhe innerhalb des EK ausgewiesen; zusätzlich wird dort gesondert ein ggf. noch bestehender Gewinn- bzw. Verlustvortrag (aus dem VJ) gezeigt (vgl. die Posten A.V. und A.IV. nach § 266 Abs. 3).

 

Rn. 152a

Stand: EL 25 – ET: 05/2017

Nach § 268 Abs. 1 Satz 1 darf die Bilanz indes auch nach (teilweiser) Verwendung des Jahresergebnisses erstellt werden. In diesem Fall sind gemäß § 270 Abs. 2 die Veränderungen der Gewinnrücklagen – sowie nach § 270 Abs. 1 stets auch die Veränderungen der Kapitalrücklage – bereits bei der Aufstellung der Bilanz zu berücksichtigen. Wird die Bilanz nach (teilweiser) Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt (bzw. werden Entnahmen aus Kapital- oder Gewinnrücklagen im GJ vorgenommen), so tritt an die Stelle der erwähnten EK-Posten A.V. und A.IV. nach § 266 Abs. 3 der Posten "Bilanzgewinn/Bilanzverlust"; ein vorhandener Gewinn- oder Verlustvortrag ist in diesen Posten einzubeziehen, muss jedoch in der Bilanz oder im Anhang gesondert angegeben werden (vgl. § 268 Abs. 1 Satz 2 f.; zu weiteren Einzelheiten wird auf die Kommentierungen von Knop/Zander, HdR-E, HGB § 268, Rn. 1 ff. und Knop, HdR-E, HGB § 270 verwiesen).

 

Rn. 153

Stand: EL 25 – ET: 05/2017

Wenn bei der Aufstellung der Bilanz Rücklagenveränderungen (außer Direkteinstellungen in die Kapitalrücklage, z. B. Agio bei Kapitalerhöhungen) nach § 268 Abs. 1 Satz 2 zu berücksichtigen sind und damit ein Bilanzergebnis (statt eines Jahresergebnisses) im EK auszuweisen ist, stellt sich die Frage, ob, ggf. wo und wie eine Überleitung vom Jahresergebnis (in der GuV) zum Bilanzergebnis (in der Bilanz) vorzunehmen ist.

Für die AG, KGaA sowie SE ist dies klar geregelt. Nach § 158 Abs. 1 Satz 1 AktG ist die GuV nach dem Posten "Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag" in Fortführung der Nummerierung um die folgenden Posten zu ergänzen (in Klammern die Nr. bei unveränderter Anwendung der Gliederungsschemata nach § 275 Abs. 2 bzw. 3):

 
1. (18. bzw. 17.) Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr
2. (19. bzw. 18.) Entnahmen aus der Kapitalrücklage
3. (20. bzw. 19.) Entnahmen aus Gewinnrücklagen
  a) aus der gesetzlichen Rücklage
  b) aus der Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen
  c) aus satzungsmäßigen Rücklagen
  d) aus anderen Gewinnrücklagen
4. (21. bzw. 20.) Einstellungen in Gewinnrücklagen
  a) in die gesetzliche Rücklage
  b) in die Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen
  c) in satzungsmäßige Rücklagen
  d) in andere Gewinnrücklagen
5. (22. bzw. 21.) Bilanzgewinn/Bilanzverlust

Nach § 158 Abs. 1 Satz 2 AktG können diese Angaben indes alternativ auch im Anhang gemacht werden. Eine genaue Überleitung vom Jahresüberschuss (-fehlbetrag) zum Bilanzgewinn (-verlust) ist also bei den dem AktG unterliegenden UN gewährleistet.

 

Rn. 154

Stand: EL 25 – ET: 05/2017

Eine analoge Regelung im HGB fehlt dagegen. Nach hier vertretener Meinung fordert die Generalnorm des § 264 Abs. 2 indes, den Zusammenhang zwischen Bilanz und GuV deutlich nac...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Bilanzierung HGB/EStG Kommentare Online. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen