Rn. 277

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Bei der Erstellung der nichtfinanziellen Erklärung können UN anerkannte nationale, europäische oder internationale Rahmenwerke zur Nachhaltigkeits- oder UN-Berichterstattung als Orientierungshilfe nutzen (vgl. § 289d). Der Gesetzgeber schreibt dabei kein bestimmtes Rahmenwerk vor, sondern überlässt die Auswahl den berichtspflichtigen UN. Gemäß den Beispielen, die in der CSR-R, den unverbindlichen Leitlinien der EU-KOM und der Begründung zum CSR-RUG genannt werden, kommen u. a. die GRI-Standards der Global Reporting Initiative, der UN Global Compact, das RK des IIRC zum Integrated Reporting oder der Deutsche Nachhaltigkeitskodex als anerkannte Rahmenwerke in Betracht (vgl. Erwägungsgrund (9) der CSR-R; ABl. EU, C 215/19 vom 05.07.2017; BT-Drs. 18/9982, S. 46, 52). Nach § 289d Satz 2 ist in der nichtfinanziellen Erklärung anzugeben, welches Rahmenwerk genutzt wurde, oder, sofern kein Rahmenwerk verwendet wurde, warum nicht. Diese "apply-or-explain"-Regelung war im RegE zum CSR-RUG noch nicht enthalten und wird von der CSR-R auch nicht verlangt. Mit ihr verleiht der Gesetzgeber der Nutzung von anerkannten Rahmenwerken gleichwohl besonderen Nachdruck (vgl. Kajüter DB 2017, S. 617 (623); Rimmelspacher/Schäfer/Schönberger, KoR 2017, S. 225 (229)).

 

Rn. 278

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Aus dem Gesetzeswortlaut ("anzugeben, ob [...] ein Rahmenwerk genutzt hat") könnte geschlossen werden, dass UN sich für ein Rahmenwerk entscheiden und dieses dann angeben sollen. Indes erscheint es aufgrund der sehr unterschiedlichen Inhalte der Rahmenwerke auch sachgerecht, wenn UN bei der Erstellung der nichtfinanziellen Erklärung mehrere Rahmenwerke gleichzeitig nutzen, sofern diese Rahmenwerke entsprechend angegeben werden (vgl. DRS 20.300; Kajüter, DB 2017, S. 617 (623)). Aus der Nutzung eines oder mehrerer Rahmenwerke folgt nicht, dass dieses bzw. diese vollumfänglich anzuwenden sind. Vielmehr ist es möglich, eines oder mehrere Rahmenwerke nur in Teilen zu nutzen. In diesem Fall ist dann anzugeben, das eine partielle Nutzung vorliegt und für welche Berichtsinhalte der nichtfinanziellen Erklärung welches Rahmenwerk zugrunde gelegt wurde (vgl. DRS 20.298). Unabhängig davon, ob ein oder mehrere Rahmenwerke vollständig oder in Teilen genutzt werden, sind in der nichtfinanziellen Erklärung sämtliche Angaben nach § 289c zu machen (vgl. DRS 20.299; BT-Drs. 18/9982, S. 52). Es ist somit nicht zulässig, mit Verweis auf die Anwendung eines anerkannten Rahmenwerks einzelne berichtspflichtige Angaben zu unterlassen.

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