Rn. 337

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Aus Verstößen gegen die Vorschriften zur Lageberichterstattung resultieren unterschiedliche Rechtsfolgen. Wird entgegen § 264 Abs. 1 Satz 1 kein Lagebericht aufgestellt, führt dies zu einer Verletzung der Sorgfaltspflichten eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters. Vorstandsmitglieder (vgl. § 93 Abs. 2 AktG) und Geschäftsführer (vgl. § 43 Abs. 2 GmbHG) haften gegenüber dem UN für den daraus entstandenen Schaden. Ggf. können auch Beschlüsse zur Entlastung des Vorstands angefochten werden (vgl. Kuthe/Geiser, NZG 2008, S. 172 (175)). Die fehlende Aufstellung des Lageberichts zieht darüber hinaus eine Einschränkung des BV für den JA (vgl. § 322 Abs. 4) sowie einen Verstoß gegen die Offenlegungspflicht nach sich.

 

Rn. 338

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Sofern ein Lagebericht (inkl. nichtfinanzieller Erklärung) oder ein gesonderter nichtfinanzieller Bericht erstellt wird, die Verhältnisse des UN darin aber unrichtig wiedergegeben oder verschleiert werden, droht den Mitgliedern des vertretungsberechtigen Organs oder des AR eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe (vgl. § 331 Abs. 1 Nr. 1). Wer von ihnen bei der Aufstellung des Lageberichts oder des gesonderten nichtfinanziellen Berichts einer Vorschrift des § 289 oder der §§ 289a–f zuwiderhandelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit (vgl. § 334 Abs. 1 Nr. 3f.). Diese kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 EUR geahndet werden (vgl. § 334 Abs. 3 Satz 1 (2. Halbsatz)). Durch das CSR-RUG wurden die Höchstgrenzen für kap.-marktorientierte UN i. S. d. § 264d spürbar erhöht: So beläuft sich die Obergrenze bei Verstößen gegen die Tatbestände des § 334 Abs. 1 Nr. 3f. auf max. zwei Mio. EUR oder das Zweifache des aus betreffender Ordnungswidrigkeit gezogenen Vorteils, wobei der höhere der beiden Werte maßgeblich ist (vgl. § 334 Abs. 3 Satz 2). Für denjenigen Fall, dass das Ordnungsgeld nach Maßgabe des § 30 OWiG gegen das kap.-marktorientierte UN selbst verhängt wird, beträgt die Geldbuße "höchstens den höchsten" (§ 334 Abs. 3a Satz 1) nachstehender Beträge:

  • zehn Mio. EUR,
  • 5 % des jährlichen Gesamtumsatzes (i. S. d. § 334 Abs. 3b), den betreffendes UN in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen GJ erzielt hat, oder
  • das Zweifache des wirtschaftlichen Vorteils, der aus der Ordnungswidrigkeit gezogen wurde.

Dabei stellen etwaige Verstöße gegen Regelungen über formale Anforderungen an den Lagebericht grds. keine Ordnungswidrigkeit dar.

 

Rn. 339

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Geben die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs eines kap.-marktorientierten UN eine unzutreffende bzw. unrichtige Versicherung nach § 289 Abs. 1 Satz 5 (sog. Bilanz- bzw. Lageberichtseid) ab, so machen sie sich strafbar. Ihnen droht im Falle von Vorsatz eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe (vgl. § 331a Abs. 1; § 119a Abs. 1 Nr. 1 WpHG). Soweit der Täter indes leichtfertig handelt, beläuft sich die Strafe auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe (vgl. § 331a Abs. 2; § 119a Abs. 2 WpHG). Unterlassen sie die Versicherung, so handeln sie ordnungswidrig (vgl. § 120 Abs. 12 Nr. 5 WpHG i. V. m. § 114 Abs. 2 Nr. 3 WpHG). Ihnen kann in diesem Fall eine Geldbuße i. H. v. bis zu zwei Mio. EUR auferlegt werden (vgl. § 120 Abs. 17 Satz 1 WpHG). Gegenüber einer juristischen Person oder Personenvereinigung kann darüber hinaus durchaus auch eine höhere Geldbuße verhängt werden, die den höheren der folgenden Beträge nicht übersteigen darf:

  • zehn Mio. EUR,
  • 5 % des Gesamtumsatzes, den betreffendes UN im der Behördenentscheidung vorangegangenen GJ erzielt hat.

Über die zuvor genannten Beträge hinaus kann die Ordnungswidrigkeit auch mit einer Geldbuße bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils geahndet werden (vgl. § 120 Abs. 17 Satz 2f. WpHG).

 

Rn. 340

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Kommt der AP bei seiner Prüfung zu dem Ergebnis, dass wesentliche Einwendungen gegen abgrenzbare Teile des Lageberichts vorliegen, hat er den BV zum Lagebericht einzuschränken (vgl. § 322 Abs. 4; IDW PS 405 (2021), Rn. 10f.). Dies kann z. B. notwendig sein, wenn im Lagebericht wesentliche Informationen fehlen (z. B. Angaben zur voraussichtlichen Entwicklung, Schlusserklärung zum Abhängigkeitsbericht nach § 312 Abs. 3 AktG), Einzelangaben falsch sind oder im Widerspruch zu den geprüften Unterlagen stehen. Darüber hinaus können Prüfungshemmnisse zu einer Einschränkung des BV führen (vgl. IDW PS 405 (2021), Rn. 10). Gehen die Einwendungen so weit, dass sie nicht nur wesentlich, sondern umfassend sind, darf kein BV erteilt werden (vgl. § 322 Abs. 4; IDW PS 405 (2021), Rn. 12). Die Einschränkung oder Versagung des BV zum Lagebericht hat indes keine unmittelbaren Rechtsfolgen. Beziehen sich die Einwendungen nur auf den Lagebericht, nicht aber auch auf den Abschluss, kann für Letzteren ein uneingeschränkter BV erteilt werden (vgl. IDW PS 405 (2021), Rn. 30ff.). Ebenso können die Offenlegungspflichten nach § 325 trotz eingesch...

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