Rn. 45

Stand: EL 30 – ET: 5/2020

In der Bilanz werden unter der Position B.IV. gemäß § 266 Abs. 2 Kassenbestände, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks ausgewiesen. Die Bewertung von Kassenbeständen (z. B. inländische Banknoten, Münzen, Briefmarken und sonstige geldwerte Wertmarken), Bundesbankguthaben sowie Guthaben bei Kreditinstituten erfolgt zum Nennwert zum BilSt.

 

Rn. 46

Stand: EL 30 – ET: 5/2020

Schecks sind grds. mit dem Nennbetrag zu bewerten. Ist abzusehen, dass ein Scheck nicht oder nur z. T. eingelöst werden kann, weil z. B. der Kunde in Insolvenz geraten ist oder die mit dem Scheck bezahlte Ware aus Mängelgründen zurückgesandt wird, ist auf den niedrigeren beizulegenden Wert abzuschreiben (vgl. HdJ, Abt. II/7 (2007), Rn. 138).

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