Rn. 17

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Mit § 335a Abs. 4 wird sowohl mit Blick auf das Gericht als auch hinsichtlich der Kommunikation mit betreffendem Gericht die elektronische Aktenführung ermöglicht. Jene Regelung entspricht § 335 Abs. 2a für die Aktenführung im Festsetzungsverfahren (vgl. des Weiteren Bonner HGB-Komm. (2021), § 335a, Rn. 39ff.).

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