Rn. 237

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Die Inhalte der nichtfinanziellen Erklärung werden in den §§ 289c–e normiert. Das Gesetz verfolgt hierbei einen prinzipienorientierten Ansatz und definiert in § 289c nur Mindestinhalte. Innerhalb dieses Berichtsrahmens können die UN die für sie wesentlichen Themen adressieren. Auf diese Weise soll die Vergleichbarkeit der nichtfinanziellen Berichterstattung verbessert werden, ohne die Flexibilität der UN zu sehr einzuschränken. Gemäß § 289d können UN für die Erstellung der nichtfinanziellen Erklärung auch ein anerkanntes Rahmenwerk nutzen (z. B. die GRI-Standards), was der Qualität und Vergleichbarkeit der Berichterstattung ebenfalls förderlich sein kann (vgl. HdR-E, HGB §§ 289, 289a–f, Rn. 277f.). § 289e enthält eine Schutzklausel, die es unter sehr restriktiven Bedingungen erlaubt, auf bestimmte Angaben in der nichtfinanziellen Erklärung zu verzichten (vgl. HdR-E, HGB §§ 289, 289a–f, Rn. 279ff.). Über die Angaben nach § 289c hinaus sind, abweichend vom prinzipienorientierten Ansatz des HGB, für GJ ab dem 01.01.2021 spezielle Angaben zu "grünen" Wirtschaftsaktivitäten gemäß EU-Taxonomie-VO zu machen (sog. Taxonomiequoten; vgl. HdR-E, HGB §§ 289, 289a–f, Rn. 282aff.).

 

Rn. 238

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Die Mindestinhalte der nichtfinanziellen Erklärung umfassen nach § 289c

  • eine Beschreibung des Geschäftsmodells und
  • Angaben zu fünf nichtfinanziellen Aspekten.

Über die Mindestinhalte hinausgehende freiwillige Angaben sind möglich (vgl. Kajüter, DB 2017, S. 617 (619); HdR-E, HGB §§ 289, 289a–f, Rn. 244).

aa) Geschäftsmodell

 

Rn. 239

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Das Geschäftsmodell des UN ist kurz zu beschreiben (vgl. § 289c Abs. 1). Damit sollen dem Adressaten Informationen vermittelt werden, die für das Verständnis der nichtfinanziellen Aspekte bedeutsam sind. Der Begriff des Geschäftsmodells wird weder im Gesetz noch in der RegB definiert. Letztere weist allerdings auf die Berichtspraxis hin, in der das Geschäftsmodell im Lagebericht oftmals kurz dargestellt wird (vgl. BT-Drs. 18/9982, S. 47). Solche Ausführungen orientieren sich regelmäßig an DRS 20.37. Als wesentliche Merkmale des Geschäftsmodells werden in DRS 20.37 u. a. der Geschäftszweck, die notwendigen Einsatzfaktoren für die Durchführung der Geschäftstätigkeit, die Produkte und Dienstleistungen, Beschaffungs- und Absatzmärkte sowie externe Einflussfaktoren für das Geschäft genannt. Zur Beschreibung des Geschäftsmodells können sich UN aber auch an dem RK des IIRC zum Integrated Reporting orientieren (vgl. Kajüter, DB 2017, S. 617 (621); Velte, DB 2017, S. 2813ff.; Kajüter/Herkenhoff (2021), S. 149ff.). Dieses definiert das Geschäftsmodell eines UN als System von Ressourcen (inputs), Prozessen (business activities), Produkten und Dienstleistungen (outputs) sowie den Auswirkungen (outcomes) der Geschäftstätigkeit (vgl. Kajüter/Hannen, KoR 2014, S. 75 (79)). Ähnlich definieren auch die unverbindlichen Leitlinien der EU-KOM das Geschäftsmodell eines UN: Es "gibt Auskunft darüber, wie es durch seine Produkte oder Dienstleistungen langfristig Wert schöpft und bewahrt. Das Geschäftsmodell bildet den Rahmen für den Lagebericht als Ganzes. Es liefert einen Überblick über die Unternehmensprozesse und die Grundprinzipien der Unternehmensstruktur, indem beschrieben wird, wie das Unternehmen durch seine Geschäftstätigkeit Inputs in Outputs umwandelt. Vereinfacht gesagt wird vermittelt, was ein Unternehmen tut, wie es dabei vorgeht und welchen Zweck es verfolgt" (ABl. EU, C 215/10 vom 05.07.2017). Da das Gesetz explizit eine kurze Beschreibung fordert, ist es hinreichend, auf die wesentlichen Merkmale des Geschäftsmodells einzugehen.

 

Rn. 240

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

In diversifizierten UN ist die Definition und Abgrenzung des Geschäftsmodells gelegentlich schwierig. Das Geschäftsmodell kann hier gerade darin bestehen, verschiedene Geschäftsmodelle miteinander zu verknüpfen, um dadurch Synergien zu realisieren und eine Risikodiversifikation zu erreichen. Beruht die Geschäftstätigkeit auf mehreren Geschäftsmodellen (z. B. Automobilproduktion und Finanzdienstleistungen), dann kann es erforderlich sein, die verschiedenen Geschäftsmodelle einzeln zu beschreiben und ihr Zusammenwirken darzustellen (vgl. Kajüter, DB 2017, S. 617 (621)).

 

Rn. 241

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Im Gegensatz zu der Beschreibung des Geschäftsmodells nach DRS 20.37, die für den Lagebericht nur eine Empfehlung darstellt, handelt es sich in der nichtfinanziellen Erklärung nach § 289c Abs. 1 um eine Pflichtangabe. UN, die der Empfehlung nach DRS 20.37 schon bisher gefolgt sind, können diese Ausführungen, falls erforderlich, ergänzen (z. B. um die Auswirkungen des Geschäftsmodells auf nichtfinanzielle Aspekte, die Einbindung des UN in eine Lieferkette) und in der nichtfinanziellen Erklärung darauf verweisen (vgl. DRS 20.257).

bb) Nichtfinanzielle Aspekte

 

Rn. 242

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Im Mittelpunkt der nichtfinanziellen Erklärung stehen die Angaben zu den folgenden fünf nichtfinanziellen Aspekten (vgl. § 289c Abs. 2):

  • Umwe...

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