Rn. 4

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Nach § 314 Abs. 2 Satz 1 AktG hat der AR den Abhängigkeitsbericht selbst zu prüfen. Dies erfolgt regelmäßig in der Bilanzsitzung des AR zusammen mit den Abschlussunterlagen (vgl. MünchKomm. AktG (2020), § 314, Rn. 13). Eine Übertragung der Prüfung auf einen Ausschuss ist nicht möglich (vgl. Hüffer-AktG (2021), § 314, Rn. 4). Eine Vorberatung in einem Ausschuss ist aber zweckmäßig (vgl. ebenso MünchKomm. AktG (2020), § 314, Rn. 13; ausführlich auch Hüffer-AktG (2021), § 107, Rn. 18ff.). Die Prüfungspflicht umfasst ohne Einschränkung die Vollständigkeit und Richtigkeit des Berichts (vgl. AktG-GroßKomm. (2006), § 314, Rn. 16; Hüffer-AktG (2021), § 314, Rn. 4). Die AR-Mitglieder, die Repräsentanten des herrschenden UN sind, haben hierbei ihre jeweiligen Kenntnisse einzubringen, selbst dann, wenn dies möglicherweise nicht im Interesse des herrschenden UN liegt. Denn § 314 AktG begründet eine Mitverantwortung des AR, namentlich seiner das herrschende UN repräsentierenden Mitglieder, für die Richtigkeit des Abhängigkeitsberichts. Hinsichtlich des Umfangs der Prüfung durch den AR sollten allerdings keine überzogenen Anforderungen gestellt werden; vielmehr sollten die in der Literatur zum Prüfungsumfang nach § 171 AktG entwickelten Grundsätze auch hier gelten, insbesondere dann, wenn der Abhängigkeitsbericht bereits einer Prüfung nach § 313 AktG durch den AP unterlegen hat (vgl. Hüffer-AktG (2021), § 314, Rn. 4; HdR-E, AktG § 171, Rn. 9ff.). Für den Umfang der Prüfung des Abhängigkeitsberichts durch den AR ist damit entscheidend, ob sich Anhaltspunkte für Beanstandungen des Berichts ergeben; nur wenn dies der Fall sein sollte, bedarf es weitergehender Prüfungsmaßnahmen. Generell wird sich der AR bei seiner Prüfung insbesondere mit den Ergebnissen der Prüfung des AP (vgl. § 313 AktG) auseinander zu setzen haben.

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