Rn. 68

Stand: EL 39 – ET: 06/2023

Die Grundsätze der Klarheit und Übersichtlichkeit gemäß § 243 Abs. 2 gelten nicht nur für den Ausweis in Bilanz und GuV, sondern auch für die Angabe der Haftungsverhältnisse (vgl. HdR-E, HGB § 243, Rn. 58). Dazu zählt u. a. die Verpflichtung, eindeutige, d. h. im Regelfall die gesetzlichen Bezeichnungen zu verwenden (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 251 HGB, Rn. 23f.; ADS (1998), § 251, Rn. 27ff.). Bei Angabe eines Gesamtbetrags genügt die Bezeichnung "Haftungsverhältnisse".

 

Rn. 69

Stand: EL 39 – ET: 06/2023

Für Einzelkaufleute und PersG, die nicht unter § 264a fallen, enthält § 251 folgende ausdrückliche Ausweisbestimmungen:

  • Vermerk unter der Bilanz: Ein Ausweis in der Vorspalte ist damit ausgeschlossen; Angaben in einem freiwilligen Anhang erscheinen zulässig, wenn unter der Bilanz darauf hingewiesen wird und die Angaben den Anforderungen des § 243 Abs. 2 (Klarheit und Übersichtlichkeit) genügen (vgl. strenger Beck Bil-Komm. (2022), § 251 HGB, Rn. 22);
  • Angabe in einem einzigen Betrag: Im Gegensatz zu KapG und diesen gleichgestellten Gesellschaften ist eine Aufgliederung nicht erforderlich, aber zulässig. Diese kann freiwillig in die vier Gruppen nach den Regeln des § 268 Abs. 7 (vgl. HdR-E, HGB § 268, Rn. 225ff.) oder nach anderen Kriterien erfolgen (z. B. Aufspaltung in Verpflichtungen für eigene und fremde Verbindlichkeiten oder in dingliche und obligatorische Sicherheiten). Zwingend ist die zahlenmäßige Angabe, soweit dies möglich ist. Bei nicht quantifizierbaren angabepflichtigen Risiken sind verbale Erläuterungen unter der Bilanz erforderlich, z. B. in Form von Fn. (vgl. Bonner HGB-Komm. (2020), § 251, Rn. 52). Weitere Untergliederungen und "davon"-Vermerke (z. B. Verpflichtungen zugunsten von Gesellschaftern oder verbundenen UN) sind i. R.d. § 243 Abs. 2 zulässig (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 251 HGB, Rn. 37; HdJ, Abt. III/9 (2017), Rn. 37; Beck-HdR, B 250 (2010), Rn. 31ff., mit beispielhafter Darstellung);
  • Saldierungsverbot: Nach § 251 Satz 2 dürfen Verpflichtungen nicht mit Regressansprüchen saldiert werden, auch wenn diese am Abschlussstichtag vollwertig sind. Dies entspricht dem Gedanken des § 246 Abs. 2 und der ratio legis des § 251, sämtliche vertraglichen Risiken unabhängig von der Wahrscheinlichkeit einer Inanspruchnahme zu erfassen und dem Leser des JA die Information hierüber zugänglich zu machen. Überdies werden die Rückgriffsforderungen auf den Hauptschuldner im Fall einer tatsächlichen Inanspruchnahme i. d. R. wertlos sein.
 

Rn. 70

Stand: EL 39 – ET: 06/2023

Für KapG und PersG nach § 264a konkretisiert § 265 die Ausweisgrundsätze mit genereller Gültigkeit: Ausweisstetigkeit, Weglassen von Leerposten, klare Postenbezeichnung sowie Anpassung der Bezeichnung an Besonderheiten des Sachverhalts (vgl. ausführlich Beck-HdR, B 250 (2010), Rn. 23ff.). Einzelheiten hinsichtlich des Ausweises von Haftungsverhältnissen bei KapG und nach § 264a gleichgestellten Gesellschaften regeln insbesondere die §§ 268 Abs. 7 sowie 285 Nr. 3 und Nr. 3a.

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