Rn. 31o

Stand: EL 25 – ET: 05/2017

Gemäß § 277 Abs. 1 (a. F.) erfolgte die Abgrenzung der "UE" in einem ersten Schritt zunächst gegenüber den "a.o. Erträgen" und erst dann in einem zweiten Schritt gegenüber den "sonstige[n] betriebliche[n] Erträge[n]". Nachstehende Übersicht stellt die Umsatzabgrenzung i. S. d. § 277 Abs. 1 (a. F.) (in Anlehnung an: Oser, P./Orth, C./Wirtz, H. 2015, S. 1732) noch einmal schematisch dar:

 
  Regelmäßig Unregelmäßig
Typisch UE* UE*
Untypisch Sonstige betriebliche Erträge A.o. Erträge
* "gewöhnliche Geschäftstätigkeit"

Übersicht: Umsatzabgrenzung i. S. d. § 277 Abs. 1 (a. F.)

aa) Gewöhnliche Geschäftstätigkeit

 

Rn. 32

Stand: EL 25 – ET: 05/2017

Zu den "UE" gemäß § 277 Abs. 1 (a. F.) gehörten nur solche Erlöse, die i. R.d. gewöhnlichen Geschäftstätigkeit erzielt wurden. Durch die Verwendung des Begriffspaares "gewöhnliche Geschäftstätigkeit" wurden in einem ersten Schritt nur solche Erlöse als "UE" erfasst, die dem "Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit" i. S. d. Altfassung des § 275 Abs. 1 Nr. 14 (GKV) bzw. Abs. 2 Nr. 13 (UKV) zuzuordnen waren. Erlöse, die außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit generiert wurden, waren den "a.o. Erträge[n]" i. S. d. Altfassung des § 275 Abs. 1 Nr. 15 (GKV) bzw. Abs. 2 Nr. 14 (UKV) zuzuordnen (vgl. Hüttemann/Meyer, in: Großkomm. HGB 2014, § 277, Rn. 6).

 

Rn. 33

Stand: EL 25 – ET: 05/2017

Die gewöhnliche Geschäftstätigkeit umfasste grds. alle regelmäßig anfallenden Geschäfte (unabhängig davon, ob sie für die Geschäftstätigkeit typisch oder untypisch waren) sowie alle unregelmäßig anfallenden, aber typischen Geschäfte (vgl. Übersicht in HdR-E, HGB § 277, Rn. 31). Die "gewöhnliche Geschäftstätigkeit" eines UN i. S. d. § 277 Abs. 1 hätte dabei etwa aus dem in der Satzung angegebenen "Gegenstand" des betreffenden UN (vgl. hier stellvertretend für die AG § 23 Abs. 3 Nr. 2 AktG) sowie der dort genannten "Art der Erzeugnisse und Waren, die hergestellt oder gehandelt" sollen, vermutet werden können. Für die Definition i. R.d. § 277 Abs. 1 (a. F.) konnte jedoch die Satzung nicht maßgebend sein. Hierfür sprach nicht nur der unterschiedliche Wortlaut in § 23 Abs. 3 Nr. 2 AktG ("Gegenstand") bzw. § 277 Abs. 1 ("Geschäftstätigkeit"). Die gesetzliche Festlegung in § 277 Abs. 1 (a. F.) hätte, wäre es anders zu deuten, direkt auf den Inhalt der Satzung eines UN verweisen müssen. Außerdem wären Umsätze und Erzeugnisse oder Dienstleistungen, die ihrer Art nach in der Satzung nicht genannt sind, jedoch von betreffendem UN dennoch verkauft wurden, nicht als "UE" auszuweisen gewesen (vgl. ebenso Förschle/Peun, in: Beck Bil-Komm. 2014, § 275, Rn. 49; Hüttemann/Meyer, in: Großkomm. HGB 2014, § 277, Rn. 6). Abgrenzungskriterium für die im Posten "UE" zu zeigenden Erlöse waren damit die tatsächlichen Verhältnisse des betreffenden UN (vgl. § 264 Abs. 2). Da sich die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitablauf ändern können, galt es die "gewöhnliche Geschäftstätigkeit" jährlich festzulegen.

 

Rn. 34

Stand: EL 25 – ET: 05/2017

Die nicht gewöhnliche Geschäftstätigkeit war dabei gekennzeichnet durch Geschäftsvorfälle, die sowohl untypisch waren als auch unregelmäßig anfielen (vgl. Übersicht in HdR-E, HGB § 277, Rn. 31), d. h., mit deren Wiederholung in absehbarer Zeit nicht gerechnet werden konnte. Erträge aus solchen Vorgängen waren insoweit als "a.o. Erträge" auszuweisen. Hierunter zu subsumieren waren etwa:

(1) Verkäufe von wesentlichen Betriebsteilen oder Geschäftsbereichen;
(2) Verluste aus größeren Schadensfällen, Katastrophen;
(3) Verluste aufgrund von Enteignungen.

bb) Typische Erzeugnisse und Waren bzw. typische Dienstleistungen

 

Rn. 35

Stand: EL 25 – ET: 05/2017

Als "UE" waren Erträge im Kontext mit der "gewöhnliche[n] Geschäftstätigkeit" nur auszuweisen, wenn sie den Verkauf, die Vermietung oder Verpachtung von typischen Erzeugnissen, Waren oder Dienstleistungen betrafen. In einem zweiten Schritt wurden somit als Bestandteil der "UE" lediglich noch diejenigen Erlöse zugelassen, die für betreffendes UN "typisch" waren (unabhängig davon, ob sie regelmäßig anfielen oder nicht). Erlöse aus dem Verkauf, der Vermietung oder Verpachtung von nicht typischen Erzeugnissen bzw. nicht typischen Dienstleistungen (die aber i. R.d. gewöhnlichen Geschäftstätigkeit anfielen) galt es unter dem Posten "sonstige betriebliche Erträge" auszuweisen.

 

Rn. 36

Stand: EL 25 – ET: 05/2017

Inwieweit sich Erzeugnisse bzw. Dienstleistungen als "typisch" qualifizierten, war davon abhängig, ob diese von betreffendem UN an einem externen Markt werbend angeboten wurden. Zu den typischen Erzeugnissen und Dienstleistungen zählten demnach alle Produkte und Dienstleistungen, die ein UN am Markt anbot, um seinen angestrebten Einfluss und seine Stellung im Markt zu erhalten, zu sichern bzw. zu unterstützen. Dies bedeutete, dass sowohl die auf die Zielmärkte zu beziehenden primären Produkte und Dienstleistungen des Verkaufsprogramms als auch die zu deren kostengünstiger Herstellung bzw. Bereitstellung verkauften Zwischen-, Kuppel-, Spalt- und Abfallprodukte sowie alle notwendigen Leistungen aller übrigen betriebl...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Bilanzierung HGB/EStG Kommentare Online. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen