Rn. 61

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

I.R.d. sog. Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (BilRUG) vom 17.07.2015 (BGBl. I 2015, S. 1245ff.) wurde die damalige Schutzklausel des § 325 Abs. 1 Satz 4 (a. F.) aufgehoben, nach der GmbH – unabhängig von ihrer Größe – keine Angaben zur Ergebnisverwendung machen mussten (hierzu zählten sowohl Ergebnisverwendungsvorschläge wie auch -beschlüsse), sofern sich mittels dieser Angaben die Gewinnanteile von natürlichen Personen als GmbH-Gesellschafter feststellen ließen.

 

Rn. 62

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Kleine KapG i. S. d. § 267 Abs. 1 brauchen gemäß § 288 Abs. 1 Nr. 1 weder einen Ergebnisverwendungsvorschlag noch einen entsprechenden Beschluss in den Anhang aufnehmen. Demzufolge ist auch eine Offenlegung nicht notwendig. Kleinst-KapG i. S. d. § 267a müssen keinen Anhang offenlegen (vgl. § 264 Abs. 1 Satz 5). Dementsprechend entfällt auch die Pflicht zur Offenlegung eines Ergebnisverwendungsvorschlags oder -beschlusses.

 

Rn. 63–67

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

vorläufig frei

 

Rn. 68

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Wenn eine KapG einen Bilanzverlust bzw. im Fall einer GmbH ein negatives Ergebnis erwirtschaftet und dies nicht durch die Auflösung von Rücklagen in einen Bilanzgewinn bzw. positives Ergebnis gewandelt wird, können weder Ausschüttungen noch Einstellungen in Rücklagen vorgenommen werden. Daher entfällt in solchen Fällen die Notwendigkeit für einen Ergebnisverwendungsvorschlag bzw. -beschluss und damit auch deren Offenlegung. Eine Fehlanzeige ist dann ebenfalls nicht erforderlich (vgl. ADS (2000), § 325, Rn. 54; Beck Bil-Komm. (2022), § 325 HGB, Rn. 44; MünchKomm. HGB (2020), § 325, Rn. 38).

 

Rn. 69

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Entsprechend verhält es sich bei GAV bzw. EAV (vgl. § 291 Abs. 1 i. V. m. § 302 Abs. 1 AktG). Das zur Gewinnabführung verpflichtete bzw. zur Verlustdeckung berechtigte UN weist regelmäßig ein ausgeglichenes Jahresergebnis aus, so dass typischerweise ein Ergebnisverwendungsbeschluss entfällt und insoweit eine Offenlegungspflicht nicht begründet wird (vgl. Maul/Seidler (2007), S. 138; Beck Bil-Komm. (2022), § 325 HGB, Rn. 44).

 

Rn. 70

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Weicht der Ergebnisverwendungsbeschluss vom Verwendungsvorschlag ab, so besteht keine Notwendigkeit zur Änderung des JA.

 

Rn. 71

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Wurde der zugrunde liegende JA rechtskräftig für nichtig erklärt, ist gemäß § 253 Abs. 1 AktG der Ergebnisverwendungsbeschluss ebenfalls nichtig und muss deshalb nach dem neu aufgestellten JA neu gefasst und offengelegt werden (vgl. hierzu ausführlich HdR-E, HGB § 325, Rn. 34ff.).

 

Rn. 72

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

vorläufig frei

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