Rn. 29

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Eigeninteressen können sowohl finanzieller Art – bspw. aufgrund von kap.-mäßigen Bindungen, übermäßiger Umsatzabhängigkeit, Leistungsbeziehungen, die (wie Sonderkonditionen beim Einkauf) über den üblichen Geschäfts- und Lieferverkehr hinausgehen, Forderungen gegenüber dem zu prüfenden Unternehmen sowie offenstehenden Honorarforderungen von nicht unerheblicher Höhe – sein als auch sonstige Gründe haben, wie etwa Pflichtverletzungen aus vorangegangenen Prüfungen, falls ein Verdeckungsrisiko besteht, oder offene Rechtsstreitigkeiten (vgl. auch Beck Bil-Komm. (2018), § 319 HGB, Rn. 23; überdies die Praxisbeispiele in: Haufe HGB-Komm. (2017), § 319, Rn. 26ff.).

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