Rn. 44

Stand: EL 34 – ET: 12/2021

Diese unter zwei unterschiedlichen Positionen getrennt auszuweisenden Kap.-Anteile an anderen UN unterscheiden sich i. d. R. durch die Höhe des Beteiligungsprozentsatzes, durch unterschiedliche Einflussmöglichkeiten sowie durch die Klassifizierung des beteiligten UN, ob eine (langfristige) Beteiligungsabsicht besteht bzw. nicht besteht. Entscheidend ist jedoch, dass es sich stets um Kap.-Anteile handeln muss; reine gesellschaftsrechtliche Verbindungen, die ohne Hingabe von Kap. begründet werden, führen mangels AK nicht zu einem Ausweis unter diesen Bilanzpositionen. Dies gilt z. B. für Beteiligungen als persönlich haftender Gesellschafter ohne kap.-mäßiges Engagement. Auf der anderen Seite führen reine Kap.-Hingaben ohne jegliche gesellschaftsrechtliche Grundlage nicht zu einem Ausweis unter diesen Bilanzpositionen. Die Vereinbarung einer gewinnabhängigen Vergütung reicht zur Bejahung einer gesellschaftsrechtlichen Grundlage nicht aus; aus diesem Grund führt die Hingabe eines partiarischen Darlehens nicht zum Ausweis unter diesen Bilanzpositionen (vgl. ADS (1997), § 266, Rn. 81).

Die hier notwendige Abgrenzung ist unter Zuhilfenahme des aus dem Gesellschaftsrecht bekannten Kriteriums des gleichgerichteten Interesses der Vertragsparteien, im Gegensatz zum schuldrechtlichen, auf einem Austausch von Leistung und Gegenleistung beruhenden Vertragsverhältnis, vorzunehmen.

 

Rn. 45

Stand: EL 34 – ET: 12/2021

Ein Ausweis unter diesen Positionen hat daher immer dann zu erfolgen, wenn das bilanzierende UN eine verbriefte oder unverbriefte gesellschaftsrechtliche Kap.-Anlage besitzt, die entweder den Anforderungen des § 271 Abs. 1 oder 2 genügt. Als derartige Anteile kommen in Betracht: Aktien, GmbH-Anteile, Einlagen als persönlich haftender Gesellschafter, Kommanditeinlagen (vgl. HdR-E, HGB § 271, Rn. 44; WP-HB (2021), Rn. F 357). Darüber hinaus sind als Anteile an verbundenen UN i. d. R. die Anteile an einem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten UN anzusehen. Handelt es sich bei diesen Anteilen um Aktien, muss die Besonderheit des § 71d AktG berücksichtigt werden und ggf. ein Ausweis im UV erfolgen (vgl. dazu BilMoG-HB (2009), Kap. XII, S. 293 (311); ferner Beck Bil-Komm. (2020), § 266 HGB, Rn. 73, sowie die Ausführungen unter HdR-E, HGB § 266, Rn. 91f.). Eine analoge Anwendung bei entsprechenden GmbH-Anteilen entspricht der allg. Auffassung. Von PersG i. S. d. § 264a gehaltene Anteile an Komplementärgesellschaften sind gemäß § 264c Abs. 4 Satz 1 stets unter den Anteilen an verbundenen UN (A. III. 1) oder unter den Beteiligungen (A. III. 3) auszuweisen.

Da Genossenschaftsanteile nach § 271 Abs. 1 Satz 5 ausdrücklich nicht als Beteiligungen gelten, können sie generell auch keine Anteile an verbundenen UN darstellen (vgl. mit a. A. ADS (1997), § 266, Rn. 71; bezüglich des Ausweises von Genossenschaftsanteilen HdR-E, HGB § 266, Rn. 52).

 

Rn. 46

Stand: EL 34 – ET: 12/2021

Der Anteil an einer stillen Gesellschaft, am Genussscheinkap. oder Vorzugsaktien stellen grds. keine Beteiligung dar, da diesen Beteiligungsformen unabhängig von ihrer konkreten Ausgestaltung lediglich nur ein reines Kap.-Verwertungsinteresse immanent ist (vgl. für Anteile an stillen Gesellschaften mit a. A. ADS (1997), § 266, Rn. 71, 79). Die dem Beteiligungsbegriff innewohnende Möglichkeit der Einflussnahme auf die Geschäftspolitik des UN, an dem die Beteiligung gehalten wird, ist grds. kein Wesensmerkmal dieser Beteiligungsformen. Im Hinblick auf den Bilanzausweis ist prinzipiell davon auszugehen, dass jede Beteiligungsform isoliert von weiteren möglicherweise bestehenden gesellschaftsrechtlichen Kap.-Verpflichtungen zu beurteilen ist, da jede Vermögensposition einzeln bilanziell zu erfassen ist und synergetische Effekte grds. in der herrschenden Bilanzauffassung unbeachtlich sind. Im Hinblick auf den Bilanzausweis derartiger Beteiligungsformen gilt daher Folgendes:

Unstreitig stellen die genannten Beteiligungsformen eine Kap.-Anlage dar. Es kommt daher zwangsläufig ein Ausweis als Anteile an verbundenen UN dann in Betracht, sobald die jeweilige Beteiligungsform an einem UN besteht, das nach den Vorschriften über die Vollkonsolidierung in denselben KA einzubeziehen wäre, in das auch das die Beteiligung haltende UN einbezogen werden müsste. Hieran ändert sich auch dadurch nichts, dass diese Beteiligungsformen grds. selbständig nicht eine Konsolidierungspflicht i. S. d. Vollkonsolidierung begründen und dass die Beteiligungsform möglicherweise bei dem UN, an dem diese Beteiligungsform gehalten wird, nicht als EK ausgewiesen wird. Diese Entscheidung des Bilanzausweises ist einzig durch den Tatbestand begründet, dass die genannten Beteiligungsformen Kap.-Anteile darstellen und die Zuordnung zu den Anteilen an verbundenen UN lediglich auf den Tatbestand der Einbeziehung in einen gemeinsamen KA nach der Vorschrift der Vollkonsolidierung abstellt und nicht darauf, dass die konkrete Beteiligungsform selbständig die Voraussetzung e...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Bilanzierung HGB/EStG Kommentare Online. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen