Rn. 63

Stand: EL 25 – ET: 05/2017

Die unter diesem Posten auszuweisenden Abschreibungen sind solche auf in der Bilanz unter der entsprechenden Postenbezeichnung ausgewiesene oder früher ausgewiesene Aktiva; es handelt sich um die Abschreibungen gemäß § 253 Abs. 3 (i. V. m. § 246 Abs. 1 Satz 4). Zusätzlich sind die Vorschriften des § 277 Abs. 3 Satz 1 über den Ausweis etwaiger außerplanmäßiger Abschreibungen zu beachten. Abschreibungen werden i. d. R. zur Berücksichtigung von Wertminderungen (unabhängig von deren Grund) im laufenden GJ bei vorher aktivierten und noch vorhandenen oder in diesem Jahr ggf. abgegangenen VG vorgenommen.

 

Rn. 64

Stand: EL 25 – ET: 05/2017

Unter diesem Posten sind sämtliche – planmäßigen wie auch außerplanmäßigen – Abschreibungen des GJ auf immaterielle VG (einschließlich des GoF (vgl. § 246 Abs. 1 Satz 3)), aktivierte Entwicklungskosten (vgl. § 248 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 255 Abs. 2a) sowie das Sachanlagevermögen (vgl. § 253 Abs. 3) auszuweisen. Der Grund für die Abschreibung ist für die Frage ihres Ausweises unter Posten Nr. 7a) ohne Bedeutung. Die hier zu erfassenden Abschreibungen des GJ haben alle Beträge auf in der Bilanz während des Jahrs ausgewiesene Posten des AV zu beinhalten. Dies gilt unabhängig davon, ob die VG am BilSt noch im UN eingesetzt oder ggf. im laufenden GJ abgegangen sind. In Posten Nr. 7a) der GuV werden somit – abstrahiert von Finanzanlagen (vgl. HdR-E, HGB § 275, Rn. 65a) – alle im laufenden GJ vorgenommenen Abschreibungen auf das AV erfasst. Abschreibungen "von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung" sind gemäß § 285 Nr. 31 im Anhang anzugeben. Die Summe der gemäß § 284 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 im Anhang anzugebenden Jahresabschreibungen auf die einzelnen Posten des AV muss hierbei mit dem im Posten Nr. 7a) ausgewiesenen Gesamtbetrag übereinstimmen.

 

Rn. 65

Stand: EL 25 – ET: 05/2017

Eine Saldierung von Abschreibungen mit Zuschreibungen (vgl. HdR-E, HGB § 275, Rn. 42) ist in der GuV unzulässig. Verluste aus Anlageabgängen sind von Abschreibungen zu trennen und im Posten Nr. 8 auszuweisen (vgl. HdR-E, HGB § 275, Rn. 72 f.). Die Grenzen sind hier allerdings fließend. So könnte etwa eine gemäß § 253 Abs. 3 Satz 5 gerechtfertigte außerplanmäßige Abschreibung zur Berücksichtigung eines erwarteten Verlusts aus dem bevorstehenden Verkauf eines Anlagegegenstands vorgenommen und unter den "Abschreibungen" ausgewiesen werden; der spätere Verlust aus dem Verkauf fiele dann entsprechend geringer aus.

 

Rn. 65a

Stand: EL 25 – ET: 05/2017

Abschreibungen auf Finanzanlagen sind dagegen an anderer Stelle, und zwar im Posten Nr. 12 des § 275 Abs. 2, auszuweisen. Damit wird eine eindeutige Trennung zwischen Aufwendungen aus Abschreibungen, die dem "Betriebsergebnis" auf der einen Seite und dem "Finanzergebnis" auf der anderen Seite, zuzuordnen sind, sichergestellt (vgl. Kirsch/Ewelt-Knauer 2015, § 275, Rn. 151).

 

Rn. 65b

Stand: EL 25 – ET: 05/2017

Nach § 277 Abs. 3 Satz 1 sind die außerplanmäßigen Abschreibungen gemäß § 253 Abs. 3 Satz 5 unter Posten Nr. 7a) gesondert auszuweisen oder aber im Anhang anzugeben. In Anbetracht der Alternativen, die insoweit eingeräumt werden, wird man statt des gesonderten Ausweises in einer Vor- oder Hauptspalte auch einen "davon"-Vermerk als gleichwertig zu einer Angabe im Anhang zulassen können (zu Definition, Inhalt, Gründen, Ermittlung und Methoden von Abschreibungen wird im Einzelnen insbesondere auf die HdR-E-Kommentierungen zu den §§ 246 Abs. 1 f., 253 f. sowie 284 Abs. 3 verwiesen).

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