Rn. 302

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Nach § 289f Abs. 2 Nr. 1 ist die Entsprechenserklärung nach § 161 AktG in die Erklärung zur UN-Führung aufzunehmen. Es handelt sich insofern nicht um eine neue Berichtspflicht, sondern um die Einbindung einer bestehenden Erklärung in den Lagebericht.

 

Rn. 303

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Der Vorstand und AR börsennotierter AG, KGaA und SE müssen nach § 161 AktG mindestens jährlich eine Erklärung abgeben, ob und inwieweit sie den Empfehlungen des DCGK gefolgt sind und wie sie dies für die Zukunft beabsichtigen. Durch das BilMoG wurde diese gesetzliche Verpflichtung dahingehend erweitert, dass auch Abweichungen von den Empfehlungen des DCGK in der Entsprechenserklärung zu begründen sind (sog. "comply-or-explain"-Prinzip).

 

Rn. 304

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Nach § 161 Abs. 2 AktG ist die Entsprechenserklärung auf der Internetseite des UN dauerhaft öffentlich zugänglich zu machen. Dies gilt auch dann, wenn sie als Teil der Erklärung zur UN-Führung in einen gesonderten Abschnitt des Lageberichts aufgenommen wurde. Da § 289f Abs. 2 Nr. 1 keine Möglichkeit vorsieht, für die Entsprechenserklärung auf die Internetseite zu verweisen, kommt es in diesem Fall zu einer Doppelangabe (vgl. kritisch dazu Bischof/Selch, WPg 2008, S. 1021 (1027)). Darüber hinaus ergeben sich Redundanzen aus der Pflicht, im Anhang auf die Abgabe der Erklärung nach § 161 AktG und den Ort ihrer Veröffentlichung hinzuweisen (vgl. § 285 Nr. 16).

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