Rn. 1

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

§ 314 AktG wurde zuletzt durch das sog. Kapitalgesellschaften- und Co.-Richtlinie-Gesetz (KapCoRiLiG) vom 24.02.2000 (BGBl. I 2000, S. 154ff.) materiell geändert. In Abs. 1 wurde die Vorlagepflicht des Vorstands des Abhängigkeitsberichts an den AR und das Recht der einzelnen AR-Mitglieder auf Aushändigung des Abhängigkeitsberichts sowie ggf. des Prüfungsberichts hierzu neu geregelt. Da der Prüfungsbericht durch den AP selbst unmittelbar an der AR vorzulegen ist, wurde die Regelung zur Vorlagepflicht des Vorstands eingeschränkt, da sie sich nunmehr folgerichtig auf den Abhängigkeitsbericht des Vorstands selbst beschränkt. Während früher der Abhängigkeitsbericht zusammen mit den in § 170 AktG aufgeführten Unterlagen (JA und Lagebericht) vorzulegen war, hat der Vorstand nunmehr den Abhängigkeitsbericht "unverzüglich nach dessen Aufstellung", also unabhängig von den anderen vorzulegenden Unterlagen, dem AR vorzulegen. Die Aufgabe des früheren Junktims hat(te) allerdings in der Praxis keine gravierenden Auswirkungen, da die Aufstellung des Abhängigkeitsberichts i. d. R. zeitlich unmittelbar der Aufstellung des JA und Lageberichts folgt. In Abs. 4 wurde die Regelung zur Teilnahme- und Berichtspflicht des AP an den Verhandlungen des AR oder eines Ausschusses über den Abhängigkeitsbericht neu gefasst (Vgl. BT-Drs. 14/1806, S. 28).

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