Rn. 14

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Die Formulierung des § 271 Abs. 1 Satz 1, die als Beteiligungen auszuweisenden Anteilsrechte müssten "dem eigenen Geschäftsbetrieb [...] dienen", wird in der Kommentarliteratur in gravierend unterschiedlicher Weise interpretiert, während hinsichtlich des Kriteriums der Dauerhaftigkeit ("Herstellung einer dauernden Verbindung") keine Divergenzen bestehen. Die vorzufindenden Interpretationen lassen sich in vier Gruppen einteilen (vgl. Lüders/Meyer-Kessel, DB 1991, S. 1585; überdies MünchKomm. HGB (2020), § 271, Rn. 10ff.; NWB HGB-Komm. (2022), § 271, Rn. 23ff.; zur Klassifikation nach früherem Recht Weber (1980), S. 11f.):

  • Die Autoren der ersten Gruppe – zu denen auch einer der Verf. dieser Kommentierung zählt (vgl. Bieg, DB 1985, Beilage Nr. 24 zu Heft 41, S. 1 (10)) – sehen es allein als ausreichend an, wenn bereits die Möglichkeit der Gewinnpartizipation besteht, "womit die dauernde, auf Einlage von Kapital beruhende Mitgliedschaft an einem anderen Unternehmen" (Lüders/Meyer-Kessel, DB 1991, S. 1585) zur Qualifizierung der Anteile als Beteiligung ausreicht (vgl. so auch HB-RP (1995), § 271 HGB, Rn. 11; Küting/Weber/Pilhofer, WPg 2003, S. 793 (795); kritisch BeckOGK-HGB (2020), § 271, Rn. 28).
  • Die Autoren der zweiten Gruppe gehen davon aus, dass mit einer Beteiligung mehr verfolgt wird als die "Absicht einer Kapitalanlage gegen angemessene Verzinsung" (Biener/Berneke (1986), S. 185); sie fordern deshalb die Erfüllung weiterer qualitativer Voraussetzungen (vgl. ADS (1997), § 271, Rn. 17ff.; ebenso Beck Bil-Komm. (2022), § 271 HGB, Rn. 18ff.; Haufe HGB-Komm. (2021), § 271, Rn. 15ff.; Bonner HGB-Komm. (2016), § 271, Rn. 24ff.).
  • Die der dritten Gruppe angehörenden Autoren sehen in der Möglichkeit der Einflussnahme auf das Beteiligungs-UN das entscheidende Merkmal für die Einstufung von Anteilen als Beteiligung (vgl. Bonner-HdR (2017), § 271 HGB, Rn. 26ff.; Beck-HdR, B 213 (2018), Rn. 250).
  • Die Autoren der vierten Gruppe gehen sogar davon aus, dass eine Beteiligung nach § 271 Abs. 1 Satz 1 nur dann vorliegen kann, wenn nicht nur die Möglichkeit, sondern auch die Absicht der aktiven Einflussnahme auf das Beteiligungs-UN besteht (vgl. Wöhe (1997), S. 293, 319). Bei dieser Interpretation rückt das subjektive Ermessen des Bilanzierenden in den Vordergrund (vgl. HdJ, Abt. II/4 (2022), Rn. 20ff.).

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