Rn. 30

Stand: EL 25 – ET: 05/2017

Nach § 277 Abs. 1 sind als "UE" die "Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von Produkten sowie aus der Erbringung von Dienstleistungen der Kapitalgesellschaft nach Abzug von Erlösschmälerungen und der Umsatzsteuer sowie sonstiger direkt mit dem Umsatz verbundener Steuern auszuweisen." Somit generieren der Verkauf von Produkten und die Erbringung von Dienstleistungen außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit künftig "UE" und keine "sonstige[n] betriebliche[n] Erträge" (vgl. BT-Drucks. 18/4050, S. 63). Durch die Umschreibung des Begriffs "UE" in § 277 Abs. 1 sollen die unter diesem Posten auszuweisenden Erträge (vgl. § 275 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Abs. 3 Nr. 1) von den "sonstige[n] betriebliche[n] Erträge[n]" (vgl. § 275 Abs. 2 Nr. 4 bzw. Abs. 3 Nr. 6) abgegrenzt werden. Analog gilt dies für den Ausweis der von den "UE" abzusetzenden Aufwendungen ("Erlösschmälerungen"), in Abgrenzung zu den "sonstige[n] betriebliche[n] Aufwendungen" (vgl. § 275 Abs. 2 Nr. 8 bzw. § 275 Abs. 3 Nr. 7). Durch die Vorschrift zum Abzug der USt sowie "sonstiger direkt mit dem Umsatz verbundener Steuern" wird geklärt, dass es sich hierbei – sofern ein nachweisbarer Umsatzbezug gegeben ist – um "durchlaufende Posten" handelt, die die GuV des betreffenden UN nicht tangieren.

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