Rn. 220

Stand: EL 11 – ET: 04/2011

Ein wirksamer Forderungsverzicht setzt einen Erlassvertrag gem. § 397 BGB zwischen der Gesellschaft und ihrem Gläubiger voraus, in dem der Wille der Beteiligten, die betr. Schuld zum Erlöschen zu bringen, unmissverständlich zum Ausdruck gebracht werden muss (vgl. Palandt 2011, § 397 BGB, Rn. 5). Davon ist in jedem Fall auszugehen, wenn die Vereinbarung das Ziel verfolgt, eine bilanzielle Überschuldung zu vermeiden (vgl. hierzu BFH-Urt. v. 30.05.1990, BStBl. II 1991, S. 588 ff.; ADS 1995, § 246, Rn. 145 ff.) oder FK in EK umzuwandeln (vgl. HdR-E, HGB § 272, Rn. 74 ff.). Mit dem Forderungsverzicht entfällt zugleich das Recht auf Verzinsung des hingegebenen Kap.

 

Rn. 221

Stand: EL 11 – ET: 04/2011

In Abhängigkeit davon, ob bzw. in welcher Form eine Besserungsabrede für den Forderungsverzicht vereinbart wird, ergeben sich mehrere rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten, die aus bilanzieller Sicht unterschiedlich zu beurteilen sind (vgl. Häuselmann, H. 1993, S. 1552 f.). Ein unbedingter Forderungsverzicht liegt vor, wenn der Gläubiger auf die Gewährung eines Besserungsscheins verzichtet oder die Gesellschaft sich in einem Besserungsschein verpflichtet, Nachzahlungen auf die erlassenen Schulden zu leisten, die unter der aufschiebenden Bedingung einer Verbesserung ihrer Vermögensverhältnisse stehen (vgl. Niemann, W./Mertzbach, M. 1992, S. 932). Davon zu unterscheiden sind auflösend bedingte Forderungsverzichte. Bei diesen wird der Forderungsverzicht mit Eintritt der Bedingung zivilrechtlich so beurteilt, ›als sei er von Anfang an nicht erklärt worden‹ (BFH-Urt. v. 30.05.1990, BStBl. II 1991, S. 591). Die Wirkungen des Bedingungseintritts können schuldrechtlich auf den Zeitpunkt des Forderungsverzichts zurückbezogen werden (vgl. § 159 BGB). Das führt u. a. dazu, dass die Gesellschaft – soweit es ihre Vermögensverhältnisse zulassen – Zinsen so zu bezahlen hat, als ob der Forderungsverzicht nie ausgesprochen worden wäre (vgl. BFH-Urt. v. 30.05.1990, BStBl. II 1991, S. 593).

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