Rn. 1

Stand: EL 34 – ET: 12/2021

Eingefügt durch das Abschlussprüfungsreformgesetz (AReG) vom 10.05.2016 (BGBl. I 2016, S. 1142ff.), ergänzt § 335c die Sanktionen nach den §§ 332, 333 (vgl. BT-Drs. 19/26966, S. 108), 333a sowie 334 Abs. 2a "um einen öffentlichen Pranger nach dem Prinzip ‚naming and shaming’" (Heymann (2020), § 335c HGB, Rn. 2), wobei die §§ 332, 333 sowie 333a (bei Erfüllung zusätzlicher Tatbestandsmerkmale) eine Straftat und § 334 Abs. 2a ordnungswidriges Verhalten bei Verletzung prüfungsbezogener Pflichten von Mitgliedern eines Prüfungsausschusses adressiert. Die Regelungen gelten – wie explizit in § 335b verankert – analog für (haftungsbeschränkte) OHG und KG i. S. d. § 264a Abs. 1.

 

Rn. 2

Stand: EL 34 – ET: 12/2021

§ 335c hat zum Ziel, die Entscheidungen aus der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten (Abs. 1) durch das BfJ sowie aus der Verfolgung von Straftaten (Abs. 2 Satz 1) durch die Staatsanwaltschaft der APAS beim BAFA mitzuteilen. Ist gegen die Entscheidung i. S. d. Abs. 2 Satz 1 ein Rechtsmittel eingelegt worden, so ist die "Entscheidung unter Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln" (Abs. 2 Satz 2).

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