Rn. 55

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Gemäß § 285 Nr. 34 muss im Anhang der Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses oder der Beschluss über seine Verwendung angegeben werden (vgl. HdR-E, HGB §§ 284–288, Rn. 881ff.). Sofern im JA nur der Vorschlag für die Ergebnisverwendung enthalten ist, muss der Beschluss über die Ergebnisverwendung nach seinem Vorliegen offengelegt werden (vgl. § 325 Abs. 1b Satz 2).

 

Rn. 56

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Bei der GmbH beschließen die Gesellschafter über die Verwendung des Jahresergebnisses bzw. des Bilanzgewinns (vgl. § 29 Abs. 1 GmbHG).

 

Rn. 57

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Bei der AG (bzw. KGaA und SE) beschließt gemäß § 174 Abs. 1 AktG die HV über die Verwendung des Bilanzgewinns. In den Beschluss sind die folgenden Angaben aufzunehmen (§ 174 Abs. 2 AktG) und damit auch offenzulegen:

  • der Bilanzgewinn;
  • der an die Aktionäre auszuschüttende Betrag oder Sachwert;
  • die in Gewinnrücklagen einzustellenden Beträge;
  • ein Gewinnvortrag;
  • der zusätzliche Aufwand aufgrund des Beschlusses.
 

Rn. 58

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Für (haftungsbeschränkte) PersG i. S. d. § 264a existieren keine gesetzlichen Vorschriften zur Vorlage eines Ergebnisverwendungsvorschlags an einen fakultativ bestellten AR, weshalb die Pflicht zur Offenlegung eines Ergebnisverwendungsvorschlags bzw. -beschlusses für sie grds. nicht einschlägig ist.

 

Rn. 59

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Für die Anwendung von § 285 Nr. 34 ist irrelevant, aus welchem Grund ein Ergebnisverwendungsbeschluss erforderlich ist. Wenn die Gesellschafter einer PersG i. S. d. § 264a aufgrund satzungsrechtlicher Vorgaben einen Ergebnisverwendungsbeschluss fassen müssen, ist dieser im Anhang anzugeben und auch entsprechend offenzulegen (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 325 HGB, Rn. 42).

 

Rn. 60

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Zur Offenlegung bei Änderung des Ergebnisverwendungsbeschlusses vgl. die Ausführungen zum JA unter HdR-E, HGB § 325, Rn. 37ff.

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