Rn. 1

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

§ 293b AktG ordnet die Prüfung von UN-Verträgen durch einen oder mehrere sachkundige Vertragsprüfer an und ist damit Teil der Regelungen über die Berichts- und Prüfungspflichten bei Abschluss von UN-Verträgen (vgl. zur Entstehungsgeschichte HdR-E, AktG § 293a). Zweck der Prüfungspflicht, wie der Regelungen der §§ 293aff. AktG insgesamt, ist nach allg. Ansicht (vgl. KonzernR (2019), § 293b AktG, Rn. 7; Hüffer-AktG (2022), § 293b, Rn. 1; Humbeck, BB 1995, S. 1893; Bungert, DB 1995, S. 1384 (1389)) in erster Linie, dem Informations- und Schutzbedürfnis der – insbesondere außenstehenden – Aktionäre der beteiligten Gesellschaften angemessen Rechnung zu tragen. Zudem soll durch die Vorschaltung eines obligatorischen Prüfungsverfahrens unter Beteiligung sachverständiger und neutraler Prüfer die Gefahr gerichtlicher Auseinandersetzungen über die Angemessenheit von Ausgleich und Abfindung gemäß der §§ 304f. AktG i. R.d. Spruchstellenverfahrens verringert werden. Ob dieses zweite Ziel indes erreicht wurde, ist empirisch gegenwärtig noch immer nicht belegt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Bilanzierung HGB/EStG Kommentare Online. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen