Rn. 455

Stand: EL 30 – ET: 5/2020

Ein Finanzinstrument ist nach IAS 32.11 ein "Vertrag, der gleichzeitig bei dem einem Unternehmen zu einem finanziellen Vermögenswert und bei dem anderen Unternehmen zu einer finanziellen Verbindlichkeit oder einem Eigenkapitalinstrument führt". Finanzielle Vermögenswerte umfassen neben schuldrechtlichen Instrumenten auch gehaltene EK-Instrumente eines anderen UN sowie derivative Finanzinstrumente (vgl. hierzu grundlegend und weiterführend HdR-E, Kap. 7, Rn. 1ff.), die nicht in einem Hedge Accounting-Zusammenhang stehen (vgl. IAS 32.11; ferner Haufe IFRS-Komm. (2020), § 28, Rn. 3ff.; Pellens et al. (2017), S. 643ff.). Von den finanziellen Verbindlichkeiten, die ebenfalls derivative Finanzinstrumente ohne Hedge Accounting-Zusammenhang umfassen können, sind bei der Einstufung unter bestimmten Bedingungen EK-Instrumente zu separieren (vgl. IAS 32.16ff.).

Der Begriff Finanzinstrument umfasst somit sowohl finanzielle Vermögenswerte als auch finanzielle Schulden und EK-Instrumente (vgl. GAAP-EY (2020), S. 3437ff.; iGAAP (2019C), S. 51ff. sowie (2019B), S. 55ff., jeweils m. w. N.). Im Einzelnen kann es sich um folgende Sachverhalte handeln:

  • flüssige Mittel (vgl. IAS 32.AG3);
  • Forderungen und Verbindlichkeiten aus LuL, Wechselforderungen und -verbindlichkeiten, Darlehens- und Anleiheforderungen sowie -verbindlichkeiten (vgl. IAS 32.AG4ff.);
  • EK-Instrumente (vgl. IAS 32.AG13ff.);
  • derivative Finanzinstrumente, die nicht in einem Hedge Accounting-Zusammenhang stehen (vgl. IAS 32.AG15ff.).
 

Rn. 456

Stand: EL 30 – ET: 5/2020

Der Zugangs- und Folgebewertung ist eine Klassifizierung der Finanzinstrumente vorgelagert. I.R.d. Zugangsbewertung sind mit Ausnahme von Forderungen aus LuL ohne signifikante Finanzierungskomponente, die beim erstmaligen Ansatz zu deren Transaktionspreis (wie in IFRS 15 definiert) zu bewerten sind (vgl. IFRS 9.5.1.3), finanzielle Vermögenswerte oder finanzielle Verbindlichkeiten zum beizulegenden Zeitwert ("fair value") zu bewerten (vgl. IFRS 9.5.1.1), wobei dieser normalerweise dem Transaktionspreis entspricht (vgl. IFRS 9.B5.1.1ff.). Transaktionskosten, wie bspw. Gebühren, Provisionen, Steuern und Courtage, erhöhen bzw. vermindern den erstmaligen Wertansatz, wenn der finanzielle Vermögenswert bzw. die finanzielle Verbindlichkeit nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet wird (vgl. IFRS 9.5.1.1). Erfolgt indes die Folgebewertung erfolgswirksam zum Fair Value, sind die Transaktionskosten i. R.d. Erstbewertung nicht zu aktivieren respektive zu passivieren, sondern direkt aufwandswirksam zu erfassen.

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