Rn. 342

Stand: EL 28 – ET: 05/2019

Bewertungseinheiten i. S. d. § 254 Satz 1 Halbsatz1 können bei Eingehen des Grundgeschäfts oder bei (zeitgleichem oder späteren) Kontrahieren des Sicherungsinstruments gebildet werden. Es ist auch möglich, eine Bewertungseinheit i. d. S. aus bereits kontrahierten Grundgeschäften und kontrahierten Sicherungsinstrumenten – also nachträglich – zu bilden. Bei Instituten ist eine Umwidmung eines Derivats aus dem Handelsbestand nach § 340e Abs. 3 zu Sicherungszwecken möglich.

 

Rn. 343

Stand: EL 28 – ET: 05/2019

In diesen Fällen werden sowohl das Grundgeschäft als auch das Sicherungsinstrument bis zur (logischen Sekunde vor) Designation der Sicherungsbeziehung (Bewertungseinheit) nach den allg. Grundsätzen (Vorsichtsprinzip) bilanziert (vgl. ebenso Beck Bil-Komm. (2018), § 254 HGB, Rn. 56; IDW RS HFA 35 (2011), Rn. 71).

Für das Sicherungsinstrument (Derivat) ist ggf. eine Rückstellung zu bilden (vgl. ebenso Beck-HdR, B 737 (2014), Rn. 347). IDW RS HFA 35 (2011), Rn. 71, nennt für den (späteren) Verbrauch einer solchen Rückstellung zwei Beispiele:

(1)

Wird ein bereits vor einiger Zeit abgeschlossener Zinsswap, der nunmehr einen negativen Marktwert aufweist, zur zeitraumbezogenen Absicherung einer variabel verzinslichen Verbindlichkeit eingesetzt, ist zum Zeitpunkt der Bildung der Bewertungseinheit eine Drohverlustrückstellung i. H. des negativen Marktwerts anzusetzen.

Die Drohverlustrückstellung ist nach Ansicht des HFA während der Dauer der Bewertungseinheit ratierlich zu verbrauchen.

(2) Wird hingegen ein Derivat, das einen negativen Marktwert aufweist, für eine zeitpunktbezogene Absicherung eingesetzt (z. B. Absicherung einer Fremdwährungsverbindlichkeit durch ein Devisentermingeschäft), so erfolgt der Verbrauch der Drohverlustrückstellung erst bei Fälligkeit des Sicherungsinstruments.

Die in Rn. 71 des IDW RS HFA 35 (2011) dargestellten Beispiele sind nur für die dort gewählten Sachverhalte zutreffend. Hierzu ist jedoch Folgendes anzumerken:

(1) Im ersten Beispiel bezieht sich der HFA auf die (zeitraumbezogene) Absicherung einer variabel verzinslichen Verbindlichkeit, während er im zweiten Beispiel zwar auf eine Währungsabsicherung mittels Devisentermingeschäft verweist, gleichzeitig aber den Verbrauch der Rückstellung für jede "zeitpunktbezogene Absicherung" festlegt.
(2) Eine derartige zeitpunktbezogene Absicherung liegt aber im Zinsbereich auch bei der Absicherung von festverzinslichen Verbindlichkeiten, Forderungen und Wertpapieren mittels Zinsswaps vor, für die der HFA nach dem Wortlaut der Rn. 71 einen Verbrauch der Rückstellung zum Fälligkeitszeitpunkt des Zinsswaps verlangt.

Dem Leser von IDW RS HFA 35 (2011) verschließt sich diese vom HFA gewollte Lösung für die zeitpunktbezogene Absicherung festverzinslicher Posten mittels Zinsswaps. Dies mit folgenden Überlegungen:

Der Marktwert eines Zinsswaps (egal, ob er für die Absicherung variabel verzinslicher oder festverzinslicher Posten eingesetzt wird) verringert sich zwangsläufig immer ratierlich bis zur Fälligkeit auf null. Dies hängt mit dem immer kürzer werdenden Abzinsungszeitraum für die im Zinsswap vereinbarten Zahlungsströme (Festsatz und variabler Zins) zusammen.

Mithin ist auch bei der zeitpunktbezogenen Absicherung festverzinslicher Posten zwingend ein ratierlicher Verbrauch des Zinsswaps zu erfassen. Dies ist darin begründet, dass die Zinsen in der im Zinsswap vereinbarten Höhe (Nominalzinsen) erfolgswirksam erfasst werden (diese "Nominalzinsen" entsprechen nicht den tatsächlich gesicherten "Effektivzinsen" der Rückstellung – Marktzins im Zeitpunkt der Designation der Sicherungsbeziehung; sonst hätte der Zinsswap keinen von null abweichenden Wert), während sich diese nur i. H. des gesicherten Zinses (Effektivzins) auswirken dürfen. Um zu erreichen, dass nur der tatsächlich gesicherte Zins (Effektivzins; ein anderer Zins kann nicht gesichert werden) erfolgswirksam wird, muss ein ratierlicher Verbrauch der Drohverlustrückstellung gegen den Saldo der kontrahierten Zinsen (Nominalzinsen) aus dem Zinsswap gebucht werden.

Mithin ist festzuhalten, dass die Frage des Verbrauchs dieser Rückstellung produktbezogen gelöst werden muss.

Darüber hinaus ist der Hinweis auf den Betrag der Drohverlustrückstellung in "Höhe des negativen Marktwert[s]" unpräzise. Drohverlustrückstellungen aus Zinsswaps sind immer i. H. des negativen Clean Price zu bilden, da die Zinszahlungen aus dem Zinsswap nach der handelsrechtlichen Praxis i. d. R. separat errechnet und gebucht werden. M.a.W.: Der "Marktwert" eines Zinsswaps ist für Zwecke der Bilanzierung einer Drohverlustrückstellung stets vorzeichengerecht um die eigenständig abzugrenzenden Zinsen zu korrigieren. Mithin weicht der für bilanzielle Zwecke relevante "negative" Marktwert (negativer Clean Price) von dem am Markt sich ergebenden negativen Marktwert (negativer Dirty Price) ab.

Da bei der Absicherung zinstragender Währungsforderungen (-verbindlichkeiten) mittels Devisentermingeschäften Letztere...

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