Rn. 52

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Entsprechend der Strukturierung des § 319 sind auch die in § 319a Abs. 1 Satz 1 (a. F.) normierten Ausschlussgründe nicht nur auf WP anzuwenden, sondern die einzelnen Kriterien gelten gleichermaßen für WPG (vgl. ausführlich hierzu HdR-E, HGB § 319, Rn. 58ff.; ferner z. B. auch Bonner-HdR (2015), § 319a HGB, Rn. 51). Dies bedeutet einerseits, dass alle für WP genannten Ausschlusstatbestände auch auf die Prüfungsgesellschaft als Ganzes zu übertragen sind. Darüber hinaus greifen die Vorschriften des § 319a (a. F.) i. V. m. § 319 Abs. 4 andererseits auch bereits dann, wenn nicht die gesamte Prüfungsgesellschaft die in Rede stehenden Tatbestände verwirklicht hat, sondern (nur) einer "ihrer gesetzlichen Vertreter, ein Gesellschafter, der mehr als zwanzig vom Hundert der den Gesellschaftern zustehenden Stimmrechte besitzt, ein verbundenes Unternehmen, ein bei der Prüfung in verantwortlicher Position beschäftigter Gesellschafter oder eine andere von ihr beschäftigte Person, die das Ergebnis der Prüfung beeinflussen kann" (§ 319 Abs. 4 Satz 1), nach § 319 Abs. 2f. ausgeschlossen ist. Gleiches gilt zudem, wenn ein AR-Mitglied der Prüfungsgesellschaft eine Organstellung (gesetzlicher Vertreter oder AR-Mitglied) bei dem zu prüfenden UN, einem mit diesem verbundenen UN oder einem UN, an dem das zu prüfende UN mehr als 20 % der Anteile besitzt, innehat oder dort AN ist oder wenn mehrere Gesellschafter der Prüfungsgesellschaft, die gemeinsam mehr als 20 % der den Gesellschaftern zustehenden Stimmrechte besitzen, jeweils alleine oder gemeinsam die Ausschlusskriterien des § 319a (a. F.) erfüllen (vgl. § 319 Abs. 4 Satz 2).

 

Rn. 53

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Die zuvor genannten Begriffe sind i. S. v. § 319a (a. F.) folgendermaßen zu definieren bzw. abzugrenzen (vgl. Beck Bil-Komm. (2020), § 319 HGB, Rn. 77ff.): Die einem Gesellschafter zuzurechnenden Stimmrechte umfassen seinen eigenen Anteilsbesitz ebenso wie weitere ihm zustehende Stimmrechte. Als verbundene UN gelten UN i. S. d. § 271 Abs. 2, die in einen KA einbezogen werden müssen bzw. es aufgrund von § 296 nicht werden. Gesellschafter, die bei einer Prüfung in verantwortlicher Position tätig sind, sind diejenigen, die innerhalb einer Prüfungsgesellschaft die Verantwortung für den betreffenden Prüfungsauftrag wahrnehmen, durch ihre Entscheidungsbefugnisse das Prüfungsurteil maßgeblich mitbestimmen können und dies auch durch die Unterzeichnung von Prüfungsbericht und BV dokumentieren.

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