Rn. 918

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

Nach § 160 Abs. 1 Nr. 1 AktG sind im Anhang auch Angaben zu machen über den "Bestand und den Zugang an Aktien, die ein Aktionär für Rechnung der Gesellschaft oder eines abhängigen oder eines im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmens oder ein abhängiges oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehendes Unternehmen als Gründer oder Zeichner oder in Ausübung eines bei einer bedingten Kapitalerhöhung eingeräumten Umtausch- oder Bezugsrechts übernommen hat; sind solche Aktien im Geschäftsjahr verwertet worden, so ist auch über die Verwertung unter Angabe des Erlöses und die Verwendung des Erlöses zu berichten". § 160 Abs. 1 Nr. 1 AktG ist "nicht anzuwenden auf Aktiengesellschaften, die kleine Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs sind" (§ 160 Abs. 3 Satz 1 AktG).

Das AktG verbietet Vorratsaktien nicht (vgl. § 56 AktG); ihre Ausgabe ist gültig, aber die Übernehmer (vgl. § 28 AktG für die Gründer, § 185 AktG für die Zeichner sowie § 198 AktG für die Bezugsberechtigten) haften voll für die Einzahlung. Die Gesellschaftsrechte aus den Vorratsaktien ruhen indes bis zu ihrer endgültigen Veräußerung bzw. bis zur Übernahme für eigene Rechnung.

 

Rn. 919

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Die Übernahme von Vorratsaktien setzt ein Vertragsverhältnis (meist Auftrag, Geschäftsbesorgung, § 675 BGB) und mitunter auch ein Darlehen der Gesellschaft selbst voraus (vgl. MünchKomm. AktG (1973), § 160, Rn. 59f.).

 

Rn. 920

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Zu berichten ist im Einzelnen über eine Aktienübernahme

(1) für Rechnung der Gesellschaft,
(2) für Rechnung eines von der Gesellschaft abhängigen UN,
(3) für Rechnung eines im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden UN,
(4) durch ein abhängiges UN,
(5) durch ein im Mehrheitsbesitz stehendes UN.
 

Rn. 921

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Anzugeben sind in allen Fällen die Zahl und der Gesamtnennbetrag der vorhandenen Vorratsaktien, wobei der Zugang des GJ kenntlich zu machen ist. Es muss sowohl über den Bestand als auch über den Zugang berichtet werden. Berichtet werden sollte ferner über die Übernahmebedingungen sowie über den Anlass der Ausgabe (Gründung, Kap.-Erhöhung etc.; vgl. auch HdR-E, AktG § 160, Rn. 4). Bei verschiedenen Gattungen muss die Angabe für jede Gattung gemacht werden. Umstritten ist, ob der Name des Erwerbers anzugeben ist (vgl. MünchKomm. AktG (1973), § 160, Rn. 61; ADS (1997), § 160 AktG, Rn. 19; KK-AktG (2011), § 160, Rn. 11: Namensangabe entbehrlich; a. A. AktG-GroßKomm. (2006), § 160, Rn. 9; HdR-E, AktG § 160, Rn. 4; MünchKomm. AktG (2018), § 160, Rn. 14: Nennung in jedem Fall). Auch die Verwertung mit Angabe des Verwertungserlöses ist anzugeben. Die Verwendung des Erlöses zielt auf die Angabe von Anschaffungen oder Stärkung des Betriebs-Kap. Ein erzieltes Aufgeld ist der gesetzlichen Rücklage zuzuführen (vgl. § 272 Abs. 2 Nr. 1). Erst wenn endgültig die Aktienausgabe erfolgt ist, kann die Berichterstattung unterbleiben, weil die Rechte aus den Aktien damit aufleben.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Bilanzierung HGB/EStG Kommentare Online. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen